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Informationen zum Dokument  BGer U 560/2006  Materielle Begründung
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BGer U 560/2006 vom 28.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 560/06
 
Urteil vom 28. Juni 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
R.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Michel Girod, Spitalgasse 34, 3011 Bern,
 
gegen
 
Gerling-Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Dufourstrasse 46/48, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, Genferstrasse 24, 8027 Zürich.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene R.________ arbeitete seit 1997 für das Modehaus B.________ als Filialleiterin und war bei der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG ("Gerling") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Dezember 1999 zog sie sich bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die "Gerling" erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einem Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Neurochirurgie FMH, vom 20. Februar 2004 sprach die "Gerling" der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu und wies den Anspruch auf weitere Heilbehandlung und Invalidenrente ab (Verfügung vom 10. August 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 11. Oktober 2006).
 
C.
 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgendes Rechtsbegehren stellen: Der kantonale Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die "Gerling" zurückzuweisen.
 
Die "Gerling" beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 11. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung, wegen mangelnder Möglichkeit die Gutachterin abzulehnen und Gegenvorschläge zu unterbreiten, geltend. Sodann sei Frau Dr. med. L.________ versicherungsfreundlich und damit voreingenommen.
 
2.1 Was die Beschwerdeführerin gegen Frau Dr. med. L.________ einwendet, dringt nicht durch. So ist die Rüge, wonach die Gutachterin befangen sei, da sie regelmässig im Auftrag der Sozialversicherer tätig ist, unbegründet. Ähnlich wie in Bezug auf die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) ist entscheidend, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI 1998 S. 125). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der Ärztin schliessen lassen, was Zweifel am Beweiswert ihrer Begutachtung rechtfertigen könnte.
 
2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in der Tatsache, dass der Unfallversicherer die Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit hinwies, die Gutachterin abzulehnen und Ergänzungs- und Abänderungsanträge zu stellen, nicht erblickt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Versicherte explizit mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 auf die Möglichkeit von Ergänzungsfragen hingewiesen. Dies ist ausreichend, da die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer früheren Erfahrung wusste, dass sie die Gutachterin ablehnen durfte (Schreiben vom 16. Mai 2000). Nachdem auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine begründeten Ausstandsgründe gegen die begutachtende Ärztin vorgebracht werden, kann auf das Gutachten abgestellt werden. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Laut angefochtenem Entscheid begründen die unfallkausalen Restbeschwerden, mangels Invalidität, keinen Rentenanspruch.
 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, auf Grund des unvollständigen Fragekatalogs sei der natürliche Kausalzusammenhang, zumindest teilweise, zu Unrecht verneint worden. Ferner beruhe die Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Filialleiterin auf falschen Annahmen. So seien die Angaben des Herrn M.________, Personalverantwortlicher der Firma C.________, überprüfungsbedürftig. Eine Befragung der Leiterin des Einkaufs, Frau S.________, würde eine sachdienliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermöglichen.
 
3.4 Die Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbegründet, weil die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden und dem Unfall, gestützt auf die medizinischen Akten, nicht verneint. So hielt Frau Dr. med. L.________ in ihren Berichten vom 30. Juli 2000 und vom 20. Februar 2004 explizit fest, dass die Beschwerden zweifelsohne auf den Unfall zurückzuführen seien.
 
Hingegen führt sie in ihrem ersten Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe früher an lumbalen Schmerzen gelitten. Nach dem Auffahrunfall vom 9. Dezember 1999 habe sie schliesslich am 10. Januar 2000 die Arbeit zu 50 % und ab dem 28. Februar 2000 zu 75 % aufgenommen. Obwohl eine Bewegungseinschränkung und eine Druckdolenz der Halswirbelsäule (HWS) bestehe, hätten die Röntgenbilder (15. Dezember 1999 und 17. Januar 2000) lediglich degenerative Veränderungen aufgezeigt. Das MRI vom 26. Januar 2000 habe eine sehr kleine präforaminale Discushernie und degenerative Veränderungen auf Höhe C5/6 und C6/7 ergeben. Sodann seien die Beschwerden wesentlich zurückgegangen, so dass ab August 2000 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im zweiten Bericht wird ergänzend eine nächtliche Sensibilitätsstörung der Hände und auf Grund der seit dem Unfall ausgelösten Nackenbeschwerden und vermehrten Kopfschmerzen ein Integritätsschaden von 5 % festgestellt. Gestützt auf die Befunde nimmt die Gutachterin insgesamt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an. Bezüglich der auszuführenden Tätigkeit stellt sie in erster Linie auf die Schilderungen der Versicherten und die dabei subjektiv wahrgenommenen Beschwerden ab. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ersichtlich, dass die Ärztin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht von einem falschen Stellenprofil ausgeht, sondern aus erster Hand Informationen über den Arbeitsablauf hat, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme wie auch auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Sodann ist die Beschwerdeführerin gemäss Zwischenzeugnis vom 3. Mai 2004 nach wie vor zu 100 % als Filialleiterin tätig und ihr Lohn wurde zwischenzeitlich von Fr. 80'600.- auf Fr. 89'700.- angehoben, weshalb das kantonale Gericht weitere Leistungen mangels Invalidität zu Recht verneinte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 28. Juni 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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