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Informationen zum Dokument  BGer 5A_326/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_326/2007 vom 28.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_326/2007 /blb
 
Verfügung vom 28. Juni 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecherin Prisca Graf-Gottschall,
 
gegen
 
Ausgleichskasse K.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurs,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihrer Anwältin vom 26. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die (reduzierten) Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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