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Informationen zum Dokument  BGer 8C_19/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_19/2007 vom 27.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_19/2007
 
Urteil vom 27. Juni 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2007.
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde des G.________ vom 19. Februar 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2007 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in die Verfügung vom 4. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer - nach der mit Präsidialverfügung vom 4. April 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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