VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_150/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_150/2007 vom 26.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_150/2007 /blb
 
Urteil vom 26. Juni 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arrest,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Einsprache gegen die Verarrestierung ihres Anteils am Nachlass ihrer Mutter für eine Forderung von Fr. 51'326.20 (nebst Zins) des Beschwerdegegners abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 22. Februar 2007 erwog, die Honorarforderung des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, die Beschwerdeführerin bestreite denn auch nur die Forderungshöhe, ebenso glaubhaft sei der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, weil die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Kanada habe und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise (Honorarforderung aus anwaltlicher Vertretung in einem schweizerischen Erbteilungsprozess),
 
dass sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den (am Beschwerdeentscheid nicht mitwirkenden) nebenamtlichen Bundesrichter Rudolf Schwager als gegenstandslos erweist,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob Arrestentscheide als - nur der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegende - vorsorgliche Massnahmeentscheide nach Art. 98 BGG oder als Endentscheide nach Art. 90 BGG zu qualifizieren sind, welch Letztere auch wegen anderweitiger Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95f. BGG angefochten werden können, wenn (wie hier) die Streitwertgrenze von 30'000 Franken erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht weder eine Verfassungsverletzung noch eine Verletzung anderer Rechtsnormen geltend macht,
 
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkannt:
 
1.
 
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).