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Informationen zum Dokument  BGer 1B_110/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_110/2007 vom 26.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_110/2007 /ggs
 
Urteil vom 26. Juni 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Haftrichterin des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20,
 
4003 Basel,
 
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
 
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Haft,
 
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
 
das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 22. Mai 2007 hat der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt eine von X.________ gegen seine Inhaftierung gerichtete Beschwerde abgewiesen.
 
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007, die am 12. Juni 2007 beim Bundesgericht eingetroffen ist, führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den ergangenen Haftbelassungsentscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach der Appellationsgerichtspräsident die Voraussetzungen für die Haftbelassung jedenfalls bis zu dem von der Haftrichterin angeordneten Zeitpunkt (11. Juli 2007) zu bejahen sind. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).
 
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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