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Informationen zum Dokument  BGer 1B_83/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_83/2007 vom 25.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_83/2007 /wim
 
Verfügung vom 25. Juni 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. März 2007.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 14. Mai 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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