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Informationen zum Dokument  BGer U 30/2006  Materielle Begründung
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BGer U 30/2006 vom 22.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 30/06
 
Urteil vom 22. Juni 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene B.________ erlitt als Beifahrer bei einer Selbstkollision am 24. August 2003 eine leichtere Deckenplatten-Impressionsfraktur im Bereich des Brustwirbelkörpers 12 und der benachbarten Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und 2. Darüber hinaus diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt eine Druckdolenz über LWK 4/5 und der paravertebralen Rückenmuskulatur sowie über beiden Iliosacralgelenken (ISG = Darmbein-Kreuzbein-Gelenk). Die Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS) bezeichnete der Arzt als indolent. Thoraxkompressionsschmerzen wurden ebenfalls nicht festgestellt. Kopf- oder Nackenschmerzen blieben unerwähnt.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der B.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach verschiedenen Abklärungen und Heilbehandlungen vertrat die Anstalt die Auffassung, B.________ sei trotz nach wie vor geklagter Schmerzen mit Rücksicht auf die Unfallfolgen nunmehr wieder arbeitsfähig. Deshalb reduzierte sie mit Verfügung vom 5. April 2004 das Taggeld mit Wirkung ab 1. April 2004 zunächst um die Hälfte und stellte dieses auf Ende April 2004 ganz ein. Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 hielt sie daran fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau betreffend die Taggelder am 26. Oktober 2005 ab. Im Übrigen wies es die Sache als Einsprache betreffend die übrigen Leistungen an die SUVA zurück.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als damit die Taggelder gekürzt oder eingestellt würden; darüber hinaus sei die SUVA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallfolgen zu verpflichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2 S. 339) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Hervorzuheben ist, dass von einem HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung erst auszugehen ist, wenn dies anhand zuverlässiger ärztlicher Angaben als überwiegend wahrscheinlich erstellt gilt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 24. August 2003 über den 1. April 2004 hinaus Anspruch auf ein (ganzes) Taggeld hat.
 
3.1 Angesichts des an den Folgetagen des Unfalls diagnostizierten Beschwerdebilds mit fehlender HWS-Beschleunigungsmechanismus-Symptomatik erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, sich beim Unfall eine solche oder eine äquivalente Verletzung zugezogen zu haben, als blosse Möglichkeit. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Entscheid dargelegt, worauf verwiesen wird. Allein der Unfallhergang vermag das Gegenteil nicht zu belegen, genauso wenig wie die in der Klinik Z.________ erstmals am 16. August 2004 und damit über ein Jahr nach dem Unfallereignis festgestellten eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des sonst durchwegs als intelligent beschriebenen Versicherten, was dieser als Beweis für eine traumatische Hirnverletzung verstanden haben will.
 
3.2 Weil die aus dem Unfall herrührenden organischen Beschwerden den Versicherten zum Zeitpunkt der Taggeldreduktion unstreitig nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, hat das kantonale Gericht alsdann richtigerweise lediglich noch geprüft, ob sich allenfalls psychische Beschwerden mit dem Unfall in Verbindung bringen lassen. Es legte zutreffend dar, dass der als im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Es ist deshalb irrelevant, ob, wie erstmals von Dr. W.________, Psychiatrische Dienste X.________, am 16. September 2004 diagnostiziert, tatsächlich eine mit dem Unfall natürlich kausal zuammenhängende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder nicht, weil - wie gesagt - der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung zu verneinen ist.
 
4.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
5.
 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 22. Juni 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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