VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 293/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 293/2006 vom 22.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 293/06
 
Urteil vom 22. Juni 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
W.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
W.________, geboren 1971, arbeitete als Servicefachangestellte im Restaurant X.________ der Firma Y.________ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. März 1997 erlitt sie als Beifahrerin auf dem von ihrem damaligen Lebenspartner gelenkten Motorrad auf der San Bernardino Südrampe anlässlich einer Frontalkollision mit einem Personenwagen verschiedene Verletzungen. Nach der per Helikopter der Schweizerischen Rettungsflugwacht Rega erfolgten Einlieferung ins Spital Z.________ stellte Dr. med. L.________ röntgenologisch eine vordere Beckenringfraktur rechts, eine Sitz- und Schambeinastfraktur links, eine suprakondyläre intraartikuläre Femurtrümmerfraktur rechts, eine Malleolarfraktur Typ A links sowie eine Fibulaköpfchenfraktur links fest. Die Basler übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach W.________ mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 21. Oktober 1998). Im Auftrag der Invalidenversicherung erstattete Dr. med. H.________ am 5. Februar 2002 ein orthopädisches Gutachten (nachfolgend: orthopädisches Gutachten 1), wonach die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit bei der ab 1. Januar 2001 ausgeübten Bürotätigkeit in der Auftragsbearbeitung der Firma S.________ AG" (nachfolgend: Firma S.________) betrage 50 %. Nach der Metallentfernung und möglichst nach Kraftaufbau (Rumpf und Oberschenkel) müsste, bei günstigem Verlauf, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Bürotätigkeiten auf 75 % möglich werden. W.________ könne auf Grund ihrer Unfallverletzungen keine knienden Arbeiten und Arbeiten über Kopfhöhe, in Hockestellung, in gebückter, vorgeneigter Stellung sowie anhaltend stehend auszuübende Beschäftigungen oder Tätigkeiten mit grossem oder gar überwiegendem "Laufpensum" (z.B. Service) mehr ausführen. Am 12. März 2002 erfolgte die Metallentfernung und Narbenkorrektur durch Dr. med. B.________. Nachdem die Versicherte am 7. November 2003 eine Tochter geboren hatte, begutachtete Dr. med. H.________ W.________ erneut am 24. Februar 2004 - diesmal im Auftrag der Basler - und erstattete das entsprechende orthopädische Gutachten am 9. Mai 2004 (nachfolgend: orthopädisches Gutachten 2). Die Orthopädin setzte die Arbeitsfähigkeit bei regelmässig möglichem Haltungs-/Stellungswechsel und überwiegend sitzender Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung als Büroangestellte im Zeitpunkt der Begutachtung auf 75 % fest, nach wiederum erfolgreichem Rumpfaufbau sei sogar eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Eine Bürotätigkeit in überwiegend gehender/stehender Position (Schaltertätigkeit etc.) sei hingegen ungünstig und auch nach erfolgreichem erneuten Muskelaufbau nur zu 50 % zumutbar.
 
Die Invalidenversicherung sprach W.________ für die Dauer vom 14. August 2000 bis 13. August 2002 als berufliche Eingliederungsmassnahme die Umschulung zur Büroangestellten zu. Die Versicherte nahm statt dessen am 20. Juni 2000 eine Tätigkeit als Weinberaterin auf, weshalb die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 10. August 2000 aufhob. Da W.________ diese Beratungstätigkeit nur vierzehn Tage ausübte, widerrief die IV-Stelle am 20. Oktober 2000 ihre Verfügung vom 10. August 2000 und richtete der Versicherten durchgehend weiterhin eine ganze Rente aus. Revisionsweise ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % und reduzierte die Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2002 auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 10. Juli 2002). Am 17. August 2005 teilte sie W.________ mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 sprach die Basler W.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % (Fr. 48'600.‑‑) zu und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 fest, wobei gegen die verfügte Integritätsentschädigung einspracheweise keine Einwände erhoben wurden.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides, "es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad [...] mindestens 54 % beträgt [...] und ihr dementsprechend eine Rente ab Unfallzeitpunkt auszurichten" sei. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Begründung erhobenen Antrag auf Zuspruch einer "Rente ab Unfallzeitpunkt" fest. Dabei setzt sie sich mit den entsprechenden, im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Erwägungen nicht auseinander und begründet ihren diesbezüglichen Antrag mit keinem Wort, weshalb darauf nach Massgabe von Art. 108 Abs. 2 OG nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG und Art. 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Fest steht und ausdrücklich unbestritten ist, dass die Basler der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr aus dem Unfall vom 31. März 1997 dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit mit Verfügung vom 21. Februar 2005 zu Recht eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 50 % (Fr. 48'600.‑‑) zugesprochen hat.
 
5.
 
Streitig bleibt demnach einzig die Höhe der ab 1. Mai 2004 auszurichtenden Invalidenrente. Während die Versicherte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 54 % geltend macht, hat sie gemäss der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Auffassung der Basler Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 %.
 
6.
 
Eine Bindungswirkung des Unfallversicherers an den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad ist nicht gegeben (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367 mit Hinweisen). Daher kann die Beschwerdeführerin aus dem nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfolgten Zuspruch einer ganzen (mit Wirkung ab 1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) bzw. einer halben Invalidenrente (mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %) sowie der revisionsweisen Bestätigung der letzteren keinen gleich hoch lautenden Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung ableiten. Im Rahmen der periodischen Rentenrevision vom Sommer 2005 nahm die IV-Stelle - abgesehen von der Einholung eines Berichts des behandelnden Dr. med. E.________ vom 11. August 2005, welcher einen stationären Gesundheitszustand attestierte und keine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit abgab - keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen vor und bezog insbesondere das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten 2 nicht in ihre Beurteilung mit ein.
 
7.
 
Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, auch mit Blick auf die zuletzt nach Eintritt der Invalidität ausgeübte Beschäftigung in der Firma S.________ oder in einer anderen, vergleichbar angepassten Bürotätigkeit vermöge sie infolge ihrer unfallbedingten Einschränkungen maximal eine Leistungsfähigkeit von 50 % erwerblich zu verwerten. Demgegenüber gehen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz davon aus, dass ihr aus medizinischer Sicht ab 1. Mai 2004 hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit die erwerbliche Verwertung einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unfallbedingt arbeitsunfähig ist.
 
7.1 Die Versicherte beruft sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das orthopädische Gutachten 1 vom 5. Februar 2002. Massgebend für die Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts ist jedoch der sich bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides vom 5. August 2005 verwirklichte Sachverhalt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen). Zwischen der am 5. Februar 2002 erstellten und der am 9. Mai 2004 vorgelegten Expertise (orthopädische Gutachten 1 und 2) fand die Metallentfernung und die Narbenkorrektur statt. Das am 9. Mai 2004 erstellte orthopädische Gutachten 2 liegt zeitlich erheblich näher beim Datum des Einspracheentscheides und berücksichtigt auch die im Zusammenhang mit der Metallentfernung und der Narbenkorrektur eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes.
 
7.2 Das orthopädische Gutachten 2 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge (insbesondere auch was die festgestellten Veränderungen aus dem Vergleich der tatsächlichen medizinischen Verhältnisse im Jahr 2002 und im Jahr 2004 betrifft) sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), welche von der rechtsanwendenden Behörde prüfend nachvollzogen werden können (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 44 und AHI 2000 S. 145, I 172/99). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Darin legt Dr. med. H.________ dar, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Büroangestellte zu 75 % zumutbar ist, nach erneutem erfolgreichen Rumpfmuskelaufbau sogar zu 100 %. Die Versicherte übte vom 1. Januar 2001 bis Ende September 2003 (gut einen Monat vor der Geburt ihrer Tochter am 7. November 2003) bei der Firma S.________ die Tätigkeit als Auftragsbearbeiterin mit einem 50%-Pensum aus. Anlässlich der Begutachtung brachte sie am 24. Februar 2004 zum Ausdruck, dass sie ohne die Geburt ihrer Tochter weiterhin im bisherigen Umfang dort tätig gewesen wäre. Die von ihr gemäss Anstellungsvertrag vom 16. November 2000 bei der Firma S.________ ausgeübte Tätigkeit entspricht den von Dr. med. H.________ beschriebenen Anforderungen an einen zumutbaren Arbeitsplatz. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Firma S.________ der Beschwerdeführerin für ihr tatsächlich uneingeschränkt erfülltes 50%-Pensum als Büroangestellte in der Auftragsbearbeitung nicht einen reinen Leistungslohn ausbezahlt hätte. Es wäre ihr daher auch ohne Umschulungsmassnahmen (deren Aufnahme sie ausdrücklich abgelehnt hat) unter Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen, I 138/98) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278, 394 E. 4b 399, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage möglich und zumutbar gewesen, die angepasste Tätigkeit im Bürobereich der Firma S.________ nicht nur mit einem Pensum von 50 %, sondern im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % ohne leidensbedingte Einschränkungen auszuüben. Im Übrigen attestierte Dr. med. E.________ der Versicherten bereits im Juli 2000 zuhanden des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums St. Gallen eine ab 1. Juli 2000 voraussichtlich dauernd anhaltende Arbeitsfähigkeit von 75 % für leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben somit zu Recht auf die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des orthopädischen Gutachtens 2 abgestellt, welche in sachlich nachvollziehbarer Weise von der früheren Beurteilung gemäss orthopädischem Gutachten 1 abweicht.
 
8.
 
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
 
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat die Basler, bestätigt durch das kantonale Gericht, zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Mai 2004) abgestellt (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom (8/5.1/5.39) 5. August 2005) kein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen war.
 
8.1 Die Basler bezifferte das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ohne Unfallfolgen hätte erzielen können (Valideneinkommen), mit Verfügung vom 21. Februar 2005 auf Fr. 65'000.‑‑ pro Jahr und hielt daran unwidersprochen mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 fest. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Angaben des ehemaligen Vorgesetzten der Versicherten vom 22. Mai 2002, wonach sie in der bis zum Unfall ausgeübten angestammten Tätigkeit als Serviertochter für die Nachfolge in der Stelle als Geschäftsführerin vorgesehen gewesen sei und in dieser Funktion nach Angaben der Firma R.________ vom 12. November 2004 ein Jahresgehalt von Fr. 65'000.‑‑ hätte erzielen können. Dem kantonalen Gericht ist beizupfichten, soweit es in Frage stellte, ob die Beschwerdeführerin - insbesondere als Mutter der am 7. November 2003 geborenen Tochter - im Jahre 2004 ohne das Unfallereignis tatsächlich eine solche Funktion ausgeübt hätte, zumal sie über keine einschlägige Ausbildung im Gastronomiebereich verfügt, sondern eine Lehre als Textilverkäuferin absolviert hat. Dementsprechend legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich auf Seiten des Valideneinkommens nicht den Verdienst der Geschäftsführerin eines Gastwirtschaftsbetriebes von Fr. 65'000.-, sondern lediglich ein Einkommen von Fr. 57'200.‑‑ zu Grunde. Selbst unter Berücksichtigung einer - zwischen 2004 und dem massgebenden Zeitpunkt (E. 7.1 hievor) des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. August 2005 - im Vergleich zum Invalideneinkommen gegebenenfalls besseren Entwicklung des Valideneinkinkommens ist die Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Unfall auf Fr. 65'000.- mit der Vorinstanz als eher grosszügig zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten.
 
8.2
 
8.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches, tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
 
8.2.2 Gestützt auf die Angaben der Firma S.________ vom 14. Juli 2004, bei welcher die Versicherte seit 1. Januar 2001 - trotz der ihr verbleibenden Unfallfolgen - ohne Einschränkungen ein 50%-Pensum als Büroangestellte in der Auftragsbearbeitung zu erfüllen vermochte, sowie unter Berücksichtigung der gemäss orthopädischem Gutachten 2 vom 9. Mai 2004 zumutbaren Erhöhung des Pensums auf 75 % (E. 7 hievor), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen bei einem Pensum von 75 % auf Fr. 3'450.‑‑ pro Monat und bei dreizehn Monatsgehältern auf Fr. 44'850.‑‑ für das Jahr 2004. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr das Ausüben der Stelle bei der Firma S.________ nur möglich gewesen sei, weil die übrigen Mitarbeiter auf sie Rücksicht genommen hätten und der Arbeitsplatz extra dafür eingerichtet worden sei. Dem Anstellungsvertrag bei der Firma S.________ vom 16. November 2000 sind jedoch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Insbesondere ist auch keine Soziallohnkomponente erkennbar. Die Versicherte erhob gegenüber der IV-Stelle bei Ermittlung des Invaliditätsgrades auf 50 % unter Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 28'600.‑‑ (= 13 x Fr. 2'200.- laut Anstellungsvertrag) basierend auf dem effektiv ausgeübten 50%-Pensum und der 50%-igen Leistungsfähigkeit gemäss orthopädischem Gutachten 1 keine entsprechenden Einwände. Vielmehr betonte die Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen ihres Pensums von 50 % die volle Leistung erbringe (orthopädisches Gutachten 2, S. 8). Sodann ist festzuhalten, dass sie ihre leidensangepasste Tätigkeit mit erwerblich voll verwertetem 50%-Pensum als Büroangestellte per Ende September 2003 wegen der bevorstehenden Mutterschaft und somit aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat. Hätte sie diese Stelle beibehalten und bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt ihr Pensum ab Mai 2004 zumutbarerweise auf 75 % erhöht, so hätte sie bei der Firma S.________ ein Jahreseinkommen von Fr. 44'850.- (= Fr. 3450.- x 13) erzielt. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.- (E. 8.1 hievor) ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 20'150.- (= Fr. 65'000.- - Fr. 44'850.-). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben daher zutreffend einen Invaliditätsgrad von 31 % (= Fr. 20'150.- ./. [Fr. 65'000.- ./. 100]) ermittelt.
 
8.2.3 Auch bei Bestimmung des Invalideneinkommens nach den einschlägigen Werten in der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, privater Sektor) der LSE, die zur Anwendung gelangen kann (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 mit Hinweisen), falls die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. Mit dem Lehrabschluss als Verkäuferin und einigen Jahren Berufserfahrung in einer Bürotätigkeit hätte die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der ihr aus dem Unfall verbleibenden körperlichen Einschränkungen eine angemessene Stelle mit einem 75%-Pensum im Bereich Büro/Verwaltung/Administration finden können. Ausgehend vom gesamtschweizerischen Durchschnitt aller Wirtschaftszweige gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 liegt der Mittelwert der Frauenlöhne auf dem Anforderungsniveau 3 (mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) sehr nahe bei dem von der Firma S.________ 2004 bezahlen Lohn (von Fr. 59'800.- [= Fr. 4600.- x 13] gemäss Angaben der Firma S.________ vom 14. Juli 2004) für eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen im September 2003 aufgegebenen hat. Angesichts der Tatsache, dass das Durchschnittseinkommen von Frauen mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 und 90 % auf allen Anforderungsniveaus gemäss LSE 2004 (S. 24 f., insbesondere Tabelle T6* S. 25) verhältnismässig höher ist, als bei Ausübung eines Vollzeitpensums, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das angerechnete Valideneinkommen von Fr. 65'000.- als Geschäftsführerin eines Gastronomiebetriebes auf Grund der hiefür fehlenden berufsspezifischen Fachausbildung eher als grosszügig bemessen erscheint, ist die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades von 31 % im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
9.
 
Schliesslich verlangt die Versicherte von der Balser den "Ersatz der Entschädigung für die Nachteile der teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens". Als Schaden seien die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung zu ersetzen.
 
9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf zwei Urteile der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts 4C.8/2005 vom 11. April 2005 sowie 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004 betreffend haftpflichtrechtliche Schadenersatzforderungen aus Strassenverkehrsunfällen. In keinem dieser Verfahren war die Festsetzung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG streitig, weshalb die Versicherte aus den angeführten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
 
9.2 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts und insbesondere auf dem Gebiet des obligatorischen Unfallversicherungsrechts richtet sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades grundsätzlich nach Art. 16 ATSG (Art. 18 Abs. 2 UVG). Dabei ist das Erwerbseinkommen massgebend, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen). Dieses wird in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 mit Hinweis auf BGE 128 V 174).
 
9.3 Im Urteil U 339/03 vom 19. August 2004, E. 3, publiziert in RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt:
 
Die Schadenminderungspflicht gebietet dem gesundheitlich Geschädigten, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf Lohn verzichtende Personen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der tatsächliche, über dem Durchschnitt liegende Verdienst als Invalideneinkommen betrachtet wird (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 mit Hinweisen; vgl. RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95 E. 3c, U 28/95).
 
Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 E. 2a, M 19/67; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b, U 110/92). Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. [...] Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. [...]
 
Für die Erfassung der Lohnwirksamkeit einer mit zunehmendem Alter wachsenden Berufserfahrung kann auf allgemeine betriebliche Erfahrungswerte zurückgegriffen werden; soweit indes ein zusätzlicher persönlicher (etwa weiterbildungsbedingter) Produktivitätsfortschritt im Gesundheitsfall geltend gemacht wird, müssen hiefür im Einzelfall greifbare Anhaltspunkte ersichtlich sein. Dies gilt auch hinsichtlich spezifischer individueller Ereignisse, etwa einer Beförderung in eine neue Funktion oder gar eines Berufswechsels (RKUV 2005 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2 i.f. mit Hinweisen, U 87/05).
 
9.4 Im Rahmen der Bestimmung des Valideneinkommens auf Fr. 65'000.- haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz - trotz fehlender individueller Anzeichen auf Seiten der Versicherten im Zeitpunkt des Unfalles (z.B. ein erworbenes Wirtepatent oder der Beginn einer Ausbildung im Gastronomiebereich) - auf die erst Jahre nach dem Unfall bescheinigten Angaben ihres ehemaligen Vorgesetzten in der angestammten Tätigkeit sowie auf die Auskunft zur Beförderungspolitik und zum Lohnniveau der Rechtsnachfolgerin der damaligen Arbeitgeberin abgestellt. Somit haben die Basler und das kantonale Gericht bei der Invaliditätsbemessung bereits einen erheblichen Karriereschritt von der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Serviertochter bis zur Geschäftsführerin eines Restaurants berücksichtigt. Dies erscheint angesichts der praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen in Bezug auf den Nachweis hypothetischer Tatsachen (vgl. E. 8.1 hievor und RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 E. 2.2, U 340/04, mit Hinweisen) eher als wohlwollend zu Gunsten der Versicherten anerkannt worden zu sein.
 
10.
 
Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Basler basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % verfügten und mit angefochtenem Entscheid bestätigten Invalidenrente (E. 8.2.3 hievor).
 
11.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich damit als gegenstandslos. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann hingegen entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 201 f. E. 4a und 371 f. E. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Luigi Rossi, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 22. Juni 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).