VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_274/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_274/2007 vom 21.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_274/2007 /ble
 
Urteil vom 21. Juni 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vom 7. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ (geb. 1966) stammt aus Marokko. Das Amt für Migration Basel-Landschaft nahm ihn am 8. November 2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 10. November 2006 prüfte und bis zum 10. Februar 2007 genehmigte. Hiergegen setzte sich X.________ vor Bundesgericht insofern mit Erfolg zur Wehr, als die Ausschaffungshaft nur bis zum 7. Februar 2007 bewilligt wurde (Urteil 2A.750/2006 vom 15. Dezember 2006). Mit Urteil vom 7. Februar 2007 genehmigte der Einzelrichter eine Haftverlängerung von drei Monaten bis zum 7. Mai 2007; mit Urteil vom 7. Mai 2007 eine solche von weiteren drei Monaten bis zum 7. August 2007.
 
2.
 
Mit Eingabe vom 26. Mai 2007 (zur Post gegeben am 8. Juni 2007) führt X.________ gegen das letztgenannte Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig wird um vorsorgliche Massnahmen (unverzügliche Haftentlassung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens) und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
 
3.
 
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 56 E. 2), soweit der Beschwerdeführer erneut die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage aufwirft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Er weigert sich, in seine Heimat zurückzukehren und die hiefür nötigen Papiere zu beschaffen bzw. hierzu mit den Behörden zu kooperieren. In der Haftrichterverhandlung vom 7. Mai 2007 hielt er zum wiederholten Mal unmissverständlich fest, er werde unter keinen Umständen freiwillig in sein Heimatland ausreisen. Einen für ihn gebuchten Flug nach Casablanca trat er am 17. Mai 2007 nicht an. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm nach wie vor Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58 f.).
 
4.2 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Wegweisung schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt die Ausschaffung nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4) jedoch gehalten, alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um den Betroffenen bei seinen Bemühungen zu unterstützen bzw. sich um die Papierbeschaffung auch ohne seine Mitwirkung zu bemühen.
 
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat die marokkanische Botschaft die Ausstellung eines "Laissez-passer" zugesichert. Unter welchen Umständen es dazu gekommen ist, dass der Beschwerdeführer den für ihn bereits gebuchten Flug am 17. Mai 2007 nicht angetreten hat, kann dahingestellt bleiben; die zuständigen Behörden haben für diesen Fall bereits die Organisation eines Sonderfluges angekündigt (angefochtener Entscheid S. 2).
 
Die vorliegend angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft verletzt somit kein Bundesrecht.
 
4.3 Dass sich der Beschwerdeführer auf seine familiären Verhältnisse beruft und geltend macht, diese seien bei der Haftprüfung in Verletzung von Art. 13c Abs. 3 ANAG nicht berücksichtigt worden (S. 5 der Beschwerde), ändert nichts. Soweit seine diesbezüglichen Einwände im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören sind (vgl. E. 3), verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass er aus der Ehe mit Y.________, von der er getrennt lebt, keine Ansprüche auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr ableiten kann (vgl. Urteil 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, er könne nach erfolgter Ausreise bzw. Ausschaffung die Beziehung zu seinem Sohn nicht mehr leben. Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil (E. 3.4) bereits entschieden hat, kann die Vater-Sohn-Beziehung vorliegend zumutbarerweise vom Ausland aus (durch schriftlichen und telefonischen Kontakt) sowie im Rahmen von Kurzaufenthalten des Vaters in der Schweiz gepflegt werden.
 
5.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um sofortige Haftentlassung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).