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Informationen zum Dokument  BGer I 630/2006  Materielle Begründung
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BGer I 630/2006 vom 20.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 630/06
 
Urteil vom 20. Juni 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterin Ursprung, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
K.________, 1963, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 8. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. März 2002 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch des K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Im September 2004 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt trat auf das Begehren nicht ein (Verfügung vom 13. September 2004). Auf Nichteintreten lautete auch ihr auf Einsprache des Versicherten ergangener Entscheid vom 24. Februar 2006.
 
B.
 
Die von K.________ mit dem Antrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juni 2006 ab. Es bestätigte die Verfügung vom 13. September 2004, hob das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2006 insoweit auf, als dieses auf Nichteintreten lautete, und stellte fest, dass die IV-Stelle auf die Einsprache eingetreten sei und diese abgewiesen habe.
 
C.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
 
D.
 
Mit Zwischenentscheid vom 23. August 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und K.________ aufgefordert, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Innert der angesetzten Frist von 14 Tagen ist K.________ dieser Aufforderung nachgekommen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (in der hier anwendbaren, seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) ist, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
 
Die zu Art. 87 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 87 Abs. 4 IVV ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 117 V 198 E. 4b S. 200, 109 V 262 E. 3 S. 264 f. sowie 108 E. 2b S. 114 f., je mit Hinweisen) findet über das Inkrafttreten des ATSG, d.h. über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin Anwendung (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; Urteile I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.1, I 671/04 vom 30. Dezember 2004, E. 1.2, und I 457/04 vom 26. Oktober 2004, E. 2.1). Daran hat die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV (AS 2004 743) insofern nichts geändert, als nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (E. 4.2 und 4.3 des zur Publikation in BGE 133 V bestimmten Urteils I 489/05 vom 4. April 2007).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom September 2004 nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität - namentlich durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kritisiert der Versicherte erneut das Gutachten des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2001, welches der Leistungsablehnung vom 5. März 2002 zugrunde lag. Er macht geltend, mit seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe er die Richtigkeit der Ausführungen des Dr. med. F.________ überprüfen lassen wollen. Des Weitern stellt er sich auf den Standpunkt, die von ihm eingereichten Berichte der Frau W.________, Psychologische Praxis, vom 26. Oktober 1974 und 4. April 1981 liessen eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades (immerhin) als möglich erscheinen.
 
Abgesehen davon, dass die Geltendmachung der blossen Möglichkeit einer Veränderung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV nicht genügt (vgl. auch BGE 109 V 262 E. 3 S. 264), ist nicht nachvollziehbar, wie eine seit der Leistungsablehnung im Jahr 2002 eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes mit Akten aus den Jahren 1974 und 1981 überhaupt glaubhaft gemacht werden könnte. Sodann legt die am Gutachten des Dr. med. F.________ vom 1. November 2001 geübte Kritik die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Revision der ursprünglichen leistungsablehnenden Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anstrebt. Einem derartigen Gesuch könnte indessen nur Erfolg beschieden sein, wenn der Versicherte neue Tatsachen entdeckt oder neue Beweismittel aufgefunden hätte, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, welche Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Ausführungen des Dr. med. F.________ die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen identischen Sachverhaltes keinen Revisionsgrund darstellt (BGE 108 V 170 E. 1 in fine S. 172; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 mit Hinweis [Urteil I 574/02 vom 25. März 2003]).
 
5.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006] sowie Art. 153 und 153a OG).
 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 20. Juni 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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