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Informationen zum Dokument  BGer K_6/2007  Materielle Begründung
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BGer K_6/2007 vom 19.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
K 6/07
 
Urteil vom 19. Juni 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sanitas Grundversicherungen AG,
 
Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2006.
 
In Erwägung,
 
dass T.________ am 18. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung) ersucht hat,
 
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren (Art. 132 Abs. 1 BGG) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung),
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 6. März 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und T.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 19. Juni 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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