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Informationen zum Dokument  BGer 6B_280/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_280/2007 vom 19.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_280/2007 /hum
 
Urteil vom 19. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Aufhebung des Strafverfahrens (Diebstahl etc.),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 22. Mai 2007 eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufhebung eines Strafverfahrens betreffend Diebstahls etc. ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Da die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellung des Strafantrags (der beim Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen Prozessvoraussetzung ist) verpasst habe, dürfe das angeblich strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht verfolgt werden (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Es kann offenbleiben, ob es vorliegend um das Strafantragsrecht als solches geht und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 81 Ziff. 6 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Sie bestreitet, mit dem Beschuldigten zusammengelebt zu haben. Sie habe ihm nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Mit dieser blossen Behauptung kann nicht dargetan werden, dass die Annahme der Vorinstanz, die Beteiligten hätten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist. Auf appellatorische Kritik kann das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eintreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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