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Informationen zum Dokument  BGer 4A_100/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_100/2007 vom 15.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_100/2007 /len
 
Urteil vom 15. Juni 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schuldanerkennung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
 
vom 13. März 2007.
 
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Schwyz die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. September 2006 erhobene Berufung mit Urteil vom 13. März 2007 abwies, soweit es darauf eintrat und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. September 2006 bestätigte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2007 erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. September 2006 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten;
 
dass das angefochtene Urteil nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. April 2007 zwar Grundrechte nennt, aber diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2007
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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