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Informationen zum Dokument  BGer I 899/2006  Materielle Begründung
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BGer I 899/2006 vom 14.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 899/06
 
Urteil vom 14. Juni 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
E.________, 1966, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 23. August 2006.
 
In Erwägung,
 
dass E.________ am 20. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. August 2006 erhoben hat,
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 des hier anwendbaren, bis Ende 2006 in Kraft gestandenen OG [in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen, gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG hier noch anwendbaren Fassung]),
 
dass das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 4. Mai 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und E.________ aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach dessen Erhalt einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung an E.________ am 11. Mai 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 14. Juni 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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