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Informationen zum Dokument  BGer 1G_1/2007  Materielle Begründung
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BGer 1G_1/2007 vom 14.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1G_1/2007 /fun
 
Urteil vom 14. Juni 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
 
Gegenstand
 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 19. März 2007 (1B_31/2007).
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2007 eine Beschwerde von X._______ abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_31/2007);
 
dass X._______ mit Eingabe vom 7. Juni 2007 um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2007 ersucht;
 
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei einen bundesgerichtlichen Entscheid erläutert oder berichtigt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;
 
dass Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grundsätzlich nur Entscheiddispositive sind; die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositives erst durch Beizug der Erwägungen ermittelt werden kann;
 
dass vorliegend nicht ersichtlich ist und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2007 an einem Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG leiden sollte;
 
dass somit auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
 
im Verfahren nach Art. 129 BGG erkannt:
 
1.
 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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