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Informationen zum Dokument  BGer 1B_107/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_107/2007 vom 14.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_107/2007 /ggs
 
Urteil vom 14. Juni 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
 
des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer,
 
vom 16. Januar 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten zum Nachteil seines Sohnes Y.________ sowie wegen Tätlichkeiten (evtl. einfacher Körperverletzung) und Drohung zum Nachteil einer Nachbarin.
 
2.
 
X.________ verlangte mit Schreiben vom 26. Oktober und 11. November 2006 Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 15. November 2006 das Gesuch ab, da Akteneinsicht nur seinem Verteidiger zustehe. In der Folge wurde ihm, da er inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten war, am 28. November 2006 sowie am 6. Dezember 2006 Akteneinsicht gewährt. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch vom 8. Dezember 2006 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 abgewiesen.
 
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 verweigerte auch der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt die Akteneinsicht. Der Gesuchsteller habe bereits zweimal während 4 Stunden und 40 Minuten die lediglich 59 Seiten umfassenden Verfahrensakten einsehen können. In dieser Zeit müsse es auch einem juristischen Laien möglich sein, sich einen Überblick über die Akten zu verschaffen.
 
Dagegen erhob X.________ am 22. Dezember 2006 Rekurs, welchen die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Januar 2007 abwies.
 
3.
 
Gegen diesen Beschluss der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt führt X.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Rekurskammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs abwies und dadurch den Einspracheentscheid des Ersten Staatsanwaltes vom 19. Dezember 2006 bestätigte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
 
5.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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