VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_216/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_216/2007 vom 12.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_216/2007 /hum
 
Urteil vom 12. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
 
Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. April 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 gab der kantonale Untersuchungsrichter des Kantons Wallis einer Strafanzeige des Beschwerdeführers betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung keine Folge. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 26. April 2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Untersuchungsrichter wurde nicht eingetreten. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG dürfte der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert sein, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Dazu kommt, dass er eine Verletzung des Willkürverbotes, der allgemeinen Verfahrensgarantien, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Befangenheit und Begünstigung geltend macht (Beschwerde S. 1), ohne dass die Beschwerde, die sich in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG entgegenzunehmen. Es ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend, er sei bedürftig (Beschwerde S. 2 oben). Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).