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Informationen zum Dokument  BGer 2C_103/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_103/2007 vom 11.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_103/2007 /leb
 
Urteil vom 11. Juni 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch
 
den Gemeinderat,
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
 
Postfach 8334, 3001 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
 
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 1. März 2007.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 27. März (Postaufgabe: 30. März) 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2007 betreffend Steuerwohnsitz für das Steuerjahr 2005,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 4. April 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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