VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_185/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_185/2007 vom 07.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_185/2007 /rom
 
Urteil vom 7. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Einstellungsentscheid,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 7. Februar 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wirft vier Angehörigen der Stadtpolizei Luzern vor, diese hätten sie während einer Befragung misshandelt und geschlagen. Mit Entscheid vom 17. Juli 2006 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern die Untersuchung ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Sie rügt eine Verletzung von § 60 Abs. 1 und 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern (Beschwerde Ziff. 5). Die Vorinstanz hat eine solche Verletzung verneint (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 8.1 und 8.3). Zu den entsprechenden Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Inwieweit sich aus Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin als Privatklägerin am Beweisverfahren ergeben könnte (Beschwerde Ziff. 6), wird ebenfalls nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan (vgl. dazu im Übrigen angefochtenen Entscheid S. 6 E. 8.2). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).