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Informationen zum Dokument  BGer 6B_137/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_137/2007 vom 07.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_137/2007
 
6B_145/2007 /rom
 
Urteil vom 7. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
6B_137/2007
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
sowie
 
6B_145/2007
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Probeweise Entlassung aus der Verwahrung; Begutachtung,
 
Beschwerden in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 16. März 2000 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Raubes und weiterer Delikte zu 9 Jahren Zuchthaus, wobei es die Strafe zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (in der damals geltenden Fassung vom 18. März 1971) aufschob.
 
Am 17. Mai 2006 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die probeweise Entlassung X.________s.
 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs X.________s gegen diese Verfügung am 13. Juli 2006 ab.
 
Auf Beschwerde X.________s hin hob der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Zürich am 30. März 2007 die Entscheide des Amts für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern insoweit auf, "als darin die Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine unabhängige sachverständige Fachperson nicht angeordnet wird. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des seit 1. Januar 2007 geltenden Strafrechts, insbesondere Art. 64b Abs. 2 StGB, zu prüfen". Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte er zur Hälfte X.________.
 
B.
 
B.a Verfahren 6B_137/2007:
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt das Amt für Justizvollzug, den Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Herrn X.________ gutheisse, aufzuheben, im Übrigen aber zu bestätigen.
 
B.b Verfahren 6B_145/2007:
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, ihn bedingt zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Massnahme, gegen den die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist (Art. 78, Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
1.1 Das Bundesgericht hat im zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid 6B_56/2007 vom 4. Mai 2007, an welchem das Amt für Justizvollzug als Beschwerdeführer beteiligt war und welcher am 21. Mai 2007 versandt wurde, entschieden, dass das Amt für Justizvollzug nicht beschwerdeberechtigt ist. Es kann auf die Erwägungen dieses Entscheids verwiesen werden. Auf die Beschwerde des Amts für Justizvollzug ist nicht einzutreten.
 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um einen Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar wäre, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Amt für Justizvollzug verpflichtet, die Fragen der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers X.________ nach neuem Recht sowie dessen unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen. Dadurch wird das Verfahren zwar verlängert, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst dem Beschwerdeführer X.________ daraus indessen nicht. Auf seine Beschwerde ist somit mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf die beiden Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind vom Amt für Justizvollzug keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und es rechtfertigt sich, mit dem Beschwerdeführer X.________ ebenso zu verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerdeführung aussichtslos war und auch mit anwaltlicher Unterstützung nicht hätte zu Erfolg führen können.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerden 6B_137/2007 und 6B_145/2007 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch X.________s um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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