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Informationen zum Dokument  BGer I 1060/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1060/2006 vom 05.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1060/06
 
Urteil vom 5. Juni 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
L.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 19. September 2005 und Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch der 1951 geborenen L.________ auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Versicherte habe das Wartejahr nicht erfüllt, weil sie nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 27. September 2006).
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 lässt L.________ einen Bericht des Dr. med. N.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Dezember 2006 zu den Akten reichen. Am 30. Mai 2007 geht dem Gericht ein Bericht der Dres. med. N.________/K.________/P.________, vom 16. Mai 2007 zu.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, ober ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 2 hienach) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1.2 und 1.3) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin, bei welcher ab 9. März 2004 auf Grund ihrer Beschwerden an den beiden Handgelenken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erhoben worden war, spätestens ab 25. Februar 2005, als sie durch Dr. med. H.________, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, spez. Handchirurgie, Leitender Arzt in der Klinik X.________, untersucht wurde, ohne Einschränkung ihre angestammte Tätigkeit als Wäschereihilfe und Raumpflegerin wieder ausüben konnte. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Gesundheitsschaden, Eröffnung des Wartejahres und - vollständig - wiedererlangte Arbeitsfähigkeit im Februar 2005 sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grunsätzlich bindend. Sie sind nach Lage der Akten und auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen darin erschöpfen, im kantonalen Prozess vorgebrachte und durch die Vorinstanz einlässlich und überzeugend widerlegte Vorbringen zu erneuern, nicht offensichtlich unrichtig. Mit Blick auf die weitgehende Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig sind die letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. med. N.________ vom 15. Dezember 2006 und der Dres. med. N.________/K.________/P.________ vom 16. Mai 2007 (zur Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006, publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98). Das kantonale Gericht durfte nach dem Gesagten, ohne Bundesrecht zu verletzen, darauf erkennen, dass kein Anspruch auf Invalidenrente besteht.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Juni 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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