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Informationen zum Dokument  BGer 5A_245/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_245/2007 vom 05.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_245/2007 /blb
 
Verfügung vom 5. Juni 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Nachlassstundung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Verfahrensanträge gegenstandslos werden und die Kosten (entgegen dem nicht substantiierten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbefreiung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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