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Informationen zum Dokument  BGer 6B_203/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_203/2007 vom 01.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_203/2007 /rom
 
Urteil vom 1. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
 
Gegenstand
 
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. März 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte am 31. Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 6. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer, der eine Zivilforderung erhebt, wendet sich als Geschädigter mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkennt, geht es vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer hat seine Zivilforderungen gegen A.________ bereits vor einem Zivilgericht anhängig gemacht. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat die gegen A.________ gerichtete Forderungsklage des Beschwerdeführers aus Werkvertrag mit Urteil vom 23. November 2006 teilweise gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen nicht erfüllt, weil der adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche der hängige Prozess vor Zivilgericht entgegensteht.
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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