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Informationen zum Dokument  BGer 6B_190/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_190/2007 vom 01.06.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_190/2007 /bri
 
Urteil vom 1. Juni 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Einstellungsbeschluss (Drohung),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 4. Januar 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf eine Anzeige des Beschwerdeführers hin ein Strafverfahren gegen seine ehemalige Lebensgefährtin sowie eine Drittperson wegen Drohung eröffnet hatte, stellte sie das Verfahren mangels Beweisen am 2. Juli 2003 wieder ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
2.
 
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde im Sinne von Art. 81 BGG legitimiert ist. Die Frage der Beschwerde-legitimation kann indes offen bleiben, weil die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Art und Weise erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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