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Informationen zum Dokument  BGer I 582/2006  Materielle Begründung
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BGer I 582/2006 vom 25.05.2007
 
Tribunale federale
 
I 582/06{T 7}
 
Urteil vom 25. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1965, schloss 1986 die Lehre als Plattenleger ab, arbeitete dann aber wegen Kniebeschwerden nicht in diesem Beruf, sondern bis April 2002 in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Chauffeur. Nach dem Verlust der letzten Stelle infolge Personalabbaus nahm er eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und betrieb bis Juni 2005 ein Geschäft für gebrauchte Computer, das er nach einem starken Gewinnrückgang aufgeben musste. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 gut; es hob den angefochtenen Entscheid mit der Feststellung auf, dass G.________ Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung habe.
 
C.
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides soweit, als damit die Begehren um Berufsberatung, allenfalls Umschulung und Invalidenrente abgewiesen werden; die Sache sei zur eingehenden Abklärung der beruflichen Möglichkeiten und zur Durchführung der sich als notwendig erweisenden Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sowie zum anschliessenden Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Da die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich schon anhängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die für dessen Beurteilung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
 
4.
 
Ebenso ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als unrichtig und seine Beweiswürdigung als unangemessen erscheinen liesse (Art. 132 lit. a und b OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen, intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung; E. 2). Auch dazu wird auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
 
5.
 
5.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. N._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 4. November 2005 die Diagnosen Verdacht auf hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), Dysthymie (F34.1) und rezidivierende kurze depressive Störung (F38.10) an. Er befand den Beschwerdeführer leistungsmässig und zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig für Tätigkeiten, welche er rein mechanisch und routinemässig erbringen kann, die keine allzu hohen Anforderungen an Eigeninitiative, Nachdenken und Kreativität stellen, keine komplexen Vorgänge voraussetzen und bei denen er möglichst nicht gestört oder abgelenkt wird.
 
Gestützt auf diesen Bericht hat die Vorinstanz richtig geschlossen, dass ein potenzieller Arbeitgeber auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, aber auch auf seine wegen der diagnostizierten Leiden vorhandenen Schwächen aufmerksam zu machen und entsprechend zu instruieren ist. Daher ist der Beschwerdeführer auf eine fachkundige Unterstützung im Sinne von Arbeitsvermittlung angewiesen.
 
5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet es als fraglich, ob der vorinstanzliche Entscheid vollständig sei, da darin einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgehandelt worden sei, nicht aber derjenige auf Berufsberatung, Umschulung oder Rente.
 
Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur für eine selbstständige Tätigkeit nicht geeignet ist. Anderseits ist er aber nach schlüssiger und überzeugender ärztlicher Einschätzung (Bericht Dr. med. N._________ vom 4. November 2005; vgl. E. 5.1) für einfache und repetitive Angestelltentätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wie die langjährige Arbeit als Chauffeur zeigt. Es liegt auf der Hand, dass der Rentenanspruch bis zu dem hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (10. Oktober 2005) nicht entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und darum vom kantonalen Gericht nicht besonders zu erörtern war. Dies gilt ebenso für die übrigen beantragten beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, eventuell Umschulung): Weil der Beschwerdeführer für eine breite Palette von einfachen und repetitiven Angestelltentätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist, trägt die vorinstanzlich angeordnete Arbeitsvermittlung der Persönlichkeitsstruktur und den intellektuellen Fähigkeiten Rechnung und erscheint als notwendige, aber auch hinreichende Eingliederungsmassnahme. Einer Berufsberatung und - damit gekoppelt - allfälligen Umschulung bedarf es nicht (Art. 8 Abs. 1 IVG). Daran vermögen auch die Ausführungen der Frau Dr. med. M.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im letztinstanzlich nachgereichten Bericht vom 2. August 2006 nichts zu ändern.
 
6.
 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 25. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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