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Informationen zum Dokument  BGer I 91/2006  Materielle Begründung
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BGer I 91/2006 vom 23.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 91/06
 
Urteil vom 23. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
V.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1955 geborene V.________ meldete sich am 7. April 2004 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 18. Januar 2002 bestehende Schulter- und Handbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 19. November 2004 mangels eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. März 2005 fest.
 
B.
 
Das hiegegen beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren auf Invalidenrente, eventualiter auf medizinische Abklärung, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 ab.
 
C.
 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2003 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer umfassenden medizinischen Begutachtung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Würdigung der Akten, insbesondere der Berichte der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________, des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, sowie der Unfallversicherung festgestellt, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und sich das Beschwerdebild mit der Chronifizierung eines Schmerzsyndroms erklärt. Auf die Begründung im angefochtenen Entscheid wird wiederum verwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
 
4.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt, im Wesentlichen auf verschiedene Berichte seines Hausarztes. Inwiefern der Versicherte aufgrund der diagnostizierten Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, wird indessen von diesem in keinem der Atteste begründet und ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat das kantonale Gericht auch darauf hingewiesen, dass Berichte der behandelnden Ärzte nach der Rechtsprechung aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Abgesehen davon erachtet der behandelnde Arzt den Beschwerdeführer gemäss letztinstanzlich aufgelegtem Zeugnis vom 29. Dezember 2005 nur für schwere Arbeiten als (teilweise) arbeitsunfähig (allerdings wiederum ohne Begründung); für wechselhafte Arbeiten mit Schonung des rechten Armes/Handgelenkes verneint er ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit.
 
4.2 Der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss, das Beschwerdebild sei mit der Chronifizierung eines Schmerzsyndroms erklärbar, drängt sich auf, nachdem trotz umfangreichen Abklärungen keine Ursache für das Ausmass der geklagten Beschwerden gefunden werden konnte und selbst der behandelnde Arzt im Bericht vom 17. Januar 2005 festhielt, dass sich zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung ausgebildet habe. Nach der Rechtsprechung vermag eine somatoforme Schmerzstörung als solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Davon abzuweichen besteht umso weniger Anlass, als der Hausarzt im Bericht vom 16. August 2004 bemerkte, dass der von der Schmerzsprechstunde der Anästhesie des Spitals X.________ vorgenommene suprascapulare Block zwar zu einer Schmerzfreiheit geführt habe, jedoch auch zu einer gewissen psychogenen Aggravation, sodass auf weitere therapeutische Interventionen verzichtet worden sei. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51).
 
4.3 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage, welche die Vorinstanz überzeugend gewürdigt hat, bedarf es keiner zusätzlichen Begutachtung, weshalb von der eventualiter beantragten Einholung eines Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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