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Informationen zum Dokument  BGer 9C_258/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_258/2007 vom 23.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_258/2007
 
Urteil vom 23. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
K.________, 1957, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 29. März 2007.
 
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
 
dass K.________ am 11. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 erhoben hat,
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid und damit nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid handelt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 9 zu Art. 90 und N 7 zu Art. 91; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, N 2 zu Art. 90),
 
dass ein Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist,
 
dass die Voraussetzungen von Art. 92 BGG offensichtlich nicht gegeben sind,
 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass auch bei Abstellen auf das MEDAS-Gutachten kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und der Nichteintretensentscheid einzelrichterlich ergeht (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
 
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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