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Informationen zum Dokument  BGer 9C_184/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_184/2007 vom 22.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_184/2007
 
Urteil vom 22. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
F.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2007.
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die von F.________ am 19. Apri 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2007 betreffend Invalidenrente,
 
in Erwägung
 
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und der Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass die Beschwerdeschrift vom 19. April 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95. lit. a BGG),
 
dass die am 10. Mai 2007 nachgereichte Eingabe zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag,
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 22. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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