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Informationen zum Dokument  BGer 6B_154/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_154/2007 vom 18.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_154/2007 /hum
 
Urteil vom 18. Mai 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensverfügung (Betrug, Nötigung),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2007.
 
Das Präsidium zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer warf den Organen einer AG in einer Strafanzeige vor, sie hätten ihn aufgrund eines Verlustscheins betrieben, obwohl er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Auf die Strafanzeige wurde nicht eingetreten, und eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2007 abgewiesen. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Dies wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, und dass insoweit ein Fehler im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vorliegen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seine Grundrechte, ist die Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG begründet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Präsidium:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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