VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6P_19/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6P_19/2007 vom 17.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.19/2007
 
6S.51/2007 /rom
 
Urteil vom 17. Mai 2007
 
Kasasationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Keller,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
6P.19/2007
 
Willkürliche Beweiswürdigung; Verletzung des Gebots des fair trial,
 
6S.51/2007
 
Mittäterschaft zu Mord; Strafzumessung; Landesverweisung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.19/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20./21. Mai 2002 verübten Y.________, X.________, Z.________ und A.________ einen bewaffneten Raubüberfall auf den Bordellbetrieb "Salon B.________" in Bern. Sie gingen auf Grund eines Tipps, den Y.________ auf Anfrage von einem Bekannten und dessen Ehefrau erhalten hatte, davon aus, dass im fraglichen Salon viel Geld zu "holen" sei. Die vier nicht maskierten Angeschuldigten verschafften sich Zugang zum Salon. Im Verlaufe des Überfalls wurden der Saloninhaber C.________ und dessen Ehefrau D.________ mit jeweils mehreren Schüssen getötet. In beiden Fällen soll Y.________ der Schütze gewesen sein.
 
B.
 
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ am 4. April 2005 schuldig des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB. Von der Anschuldigung des Mordes, eventuell der vorsätzlichen Tötung, an C.________ und D.________ sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus unter Anordnung einer ambulanten Therapie.
 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 17. November 2006 schuldig des Mordes an C.________ und D.________. Zufolge Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es die Verurteilung wegen qualifizierten Raubs. Das Obergericht bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren, ordnete eine ambulante Psychotherapie an und verwies ihn für 12 Jahre des Landes.
 
C.
 
Dagegen reicht X.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er verlangt ferner die unentgeltliche Rechtspflege.
 
D.
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden, die Staatsanwaltschaft auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG bzw. BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Das Obergericht erklärte den Beschwerdeführer, anders als das Kreisgericht, schuldig des zweifachen Mordes. Es urteilte gestützt auf die Akten, ohne Beweismassnahmen anzuordnen, insbesondere ohne die Angeschuldigten erneut persönlich zu befragen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine willkürliche Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 des kantonalen Strafverfahrensgesetzes, einen Verstoss gegen die in der BV und EMRK statuierte Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung des Gebots des "fair trial" im Sinne einer Beschneidung seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.
 
2.1 Die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfahrensrechts prüft das Bundesgericht ausschliesslich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 121 I 1 E. 2). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft. Hingegen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die als willkürfrei erkannte Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts mit den angerufenen verfassungsmässigen Rechten und Konventionsgarantien vereinbar ist (vgl. BGE 127 I 213 E. 3b; 126 I 19 E. 2a, 68 E. 3b; 122 I 153 E. 3 mit Hinweisen).
 
2.2 Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV/BE) regelt in Art. 350 die Beweiserhebungen im Appellationsverfahren. Danach stützt sich die Appellationsinstanz grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz (Satz 1). Sie kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien Beweisergänzungen anordnen (Satz 2).
 
Der Beschwerdeführer ist vom Kreisgericht zu viereinhalb Jahren Zuchthaus wegen qualifizierten Raubs verurteilt worden. Dagegen ergriff die Staatsanwaltschaft sowohl im Schuld- als auch im Stafpunkt die Appellation. Einer Abänderung des kreisgerichtlichen Urteil stand damit auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nichts im Weg (Art. 337 StrV/BE). Nachdem diesem gemäss Art. 340 StrV/BE von der Appellation durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis gegeben worden war, lag für ihn auf der Hand bzw. musste er damit rechnen, dass das Obergericht mit der Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung wegen (zweifachen) Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, mit massiv höherer Bestrafung gelangen könnte, und dass das Obergericht möglicherweise die Aktenlage als zureichende Urteilsgrundlage bewerten und deshalb nicht von Amtes wegen eine erneute Befragung der Angeschuldigten - unter Einschluss des Beschwerdeführers - selber anordnen werde. Dass und inwiefern das Obergericht dies nach dem kantonalen Verfahrensrecht unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht hätte tun dürfen, ist nicht ersichtlich. Denn aus Art. 350 StrV/BE ergibt sich, dass das Obergericht das Beweisverfahren, wie es vor der ersten Instanz stattfand, anhand der Akten überprüft. Eine Wiederholung des Beweisverfahrens wird mithin nicht gefordert; es sei denn, es lägen zwingende Gründe vor, wie etwa um bestehende Lücken im Beweisverfahren zu schliessen. Dass das Obergericht die vor erster Instanz erhobenen Beweise möglicherweise anders würdigen werde, stellt indes nicht an sich einen solch zwingenden Grund dar (so schon Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1980, veröffentlicht in ZBJV 119/1983 509), auch wenn es gelegentlich heikel sein mag, den Wahrheitsgehalt bzw. die Glaubwürdigkeit namentlich von Aussagen nur anhand der Akten zu würdigen (vgl. Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 2003, S. 538; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 477). Die vorliegende Anwendung bzw. Auslegung von Art. 350 StrV/BE hält nach dem Gesagten vor dem Willkürverbot stand. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung den Grundsatz von "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt rügt, fällt sein Vorbringen mit der Willkürrüge nach Art. 9 BV zusammen.
 
2.3 Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK soll als Aspekt des fairen Verfahrens eine wirksame Verteidigung des Angeschuldigten sicherstellen. In diesem Bestreben werden ihm drei Rechte eingeräumt: Das Recht auf Selbstverteidigung, das die persönliche Anwesenheit vor Gericht einschliesst, das Recht auf Beizug eines Verteidigers und das Recht auf unentgeltliche Verteidigung. Wird der Angeschuldigte durch einen (privaten oder amtlichen) Rechtsbeistand vertreten, hat er keinen unbeschränkten Anspruch mehr darauf, sich zusätzlich auch selber zu ver-teidigen. Insbesondere ist es Sache des Rechtsvertreters, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Auf der anderen Seite schliesst der Umstand der Vertretung eine Beteiligung des Angeschuldigten am Verfahren nicht aus. So muss er etwa in einer Verhandlung vor einer Appellationsinstanz, die - wie im vorliegenden Fall - Tat- und Rechtsfragen frei prüft, neben dem Verteidiger Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (EGMR, Urteil vom 21. September 1993, Kremzow v. Austria, Serie A 268-B, Ziff. 67 und 68; s.a. ECHR, Urteil vom 19. Februar 1996, Botten v. Norway, Reports 1996-I, 126). Ein Verzicht des Angeschuldigten auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte und das Recht auf effektive Teilnahme an der gegen ihn geführten Verhandlung ist allerdings zulässig (Walter Gollwitzer, Menschenrechte und Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, MRK Art. 6 Rz. 189 mit Hinweisen; zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK s. a. BGE 127 I 213 E. 3a; EGMR, Urteil vom 23. November 1993; Poitrimol v. Frankreich, Serie A Nr. 277-A, Ziff. 31).
 
Auf Anfrage des Obergerichts hin hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl auf eine persönliche Teilnahme an der Appellationsverhandlung als auch auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen, insbesondere einer Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, ausdrücklich verzichtet, obschon er angesichts der Appellationsanträge der Staatsanwaltschaft und des ihm bekannten Verhandlungsgegenstands sowie auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts mit der Möglichkeit einer abweichenden Beweiswürdigung durch das Obergericht rechnen konnte und musste. Dass er damit in der Tat denn auch gerechnet hat, kommt im Parteivortrag seines amtlichen Vertreters anlässlich der Appellationsverhandlung vor Obergericht deutlich zum Ausdruck (vgl. angefochtener Entscheid, S. 61 - 63). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt haben könnte. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet.
 
3.
 
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind verschiedene Sachverhaltsfeststellungen, die das Obergericht im Zusammenhang mit den auch ihm zur Last gelegten Tötungsdelikten trifft, willkürlich, und sie verletzten daher Art. 9 BV.
 
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 57 E. 2; 129 I 49 E. 4 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Verweisen).
 
3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitestgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. etwa Beschwerdeschrift, S. 10, 11, 13 und 17). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Nachfolgend bleibt lediglich auf einzelne Vorbringen näher einzugehen.
 
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung zum Umfang seiner Beteiligung an der Waffenbeschaffung mit Schalldämpfer als willkürlich. Das Obergericht verkenne, dass er und Z.________ nicht in gleicher Weise daran mitgewirkt hätten. Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der schallgedämpften Waffe aktiv bzw. sehr aktiv gezeigt hat (angefochtenes Urteil, S. 84 ff.). Es stützt sich bei seiner Würdigung auf die Aussagen der Angeschuldigten. Im Ergebnis stellt es fest, dass Y.________ bei der Waffenbeschaffung federführend war, wobei er physisch und psychisch vom Beschwerdeführer und insbesondere von Z.________ unterstützt wurde (angefochtenes Urteil, S. 142). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers und dasjenige von Z.________ bei der Beschaffung der Waffe entsprechend der unterschiedlichen Intensität ihrer Mitwirkung klarerweise differenziert beurteilt, geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.
 
3.4 Das Obergericht kommt im Gegensatz zum Kreisgericht zum Schluss, alle Angeschuldigten hätten damit rechnen müssen, dass die mitgeführten Schusswaffen nicht nur zur reinen Bedrohung eingesetzt werden würden, da keine Vorbereitungen hinsichtlich Fesselung der Opfer oder eigener Maskierung getroffen worden seien. Dennoch sei die Tötung wohl nicht von vornherein abgesprochen worden (angefochtenes Urteil, S. 104 und 108). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Schlussfolgerungen als willkürlich. Daraus, dass weder über eine Maskierung der Angeschuldigten noch über eine Fesselung der Opfer geredet wurde, könne keinesfalls abgeleitet werden, dass der Einsatz massiver Gewalt bis zur Tötung thematisiert worden sei. Diese Umstände zeigten höchstens, dass die Angeschuldigten den Raub-überfall mehr schlecht als recht geplant hätten. Im Übrigen stelle das Obergericht zur Frage, ob von einer Fesselung der Opfer die Rede gewesen sei, auf die Aussagen der Angeschuldigten kurz nach ihrer Festnahme ab, ohne ausreichend zu begründen, weshalb es die von ihnen hierzu gemachten Angaben anlässlich der Hauptverhandlung als reine Schutzbehauptungen qualifiziere.
 
Die beanstandeten Schlussfolgerungen sind nicht willkürlich. Das Obergericht leitet seine Annahmen aus mehreren sachlich fundierten Indizien ab. Für seine Beweiswürdigung spricht aber insbesondere der Umstand, dass die von den Angeschuldigten akribisch betriebene Beschaffung der schallgedämpften Waffe der Annahme eines "gewaltlosen" Raubs entgegensteht und die mitgeführte Schusswaffe denn auch gezielt und rasch zum ersten Einsatz kam. Dass und inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung vor diesem Hintergrund schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, legt er doch einzig dar, wel-che Schlüsse aus den fehlenden Vorbereitungen hinsichtlich Maskierung bzw. Fesselung seiner Ansicht nach richtigerweise hätten gezogen werden müssen. Damit kann Willkür nicht begründet werden. Anders als er meint, hat sich das Obergericht im Übrigen auch mit den Aussagen der Angeschuldigten zum Thema einer möglichen Fesselung der Opfer auseinandergesetzt und materiell nachvollziehbar begründet, weshalb es in diesem Zusammenhang nicht auf die Aussagen der Angeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung abstellt, sondern auf "diejenigen der ersten Stunde". Von Willkür kann daher nicht die Rede sein.
 
3.5 Der Beschwerdeführer rügt auch die Feststellung des Obergerichts als willkürlich, er habe sich nach der miterlebten Exekution von C.________ nicht entrüstet abgewandt (angefochtenes Urteil, S. 125 und 144). Zwar habe er sich nicht physisch vom Tatort entfernt, innerlich jedoch vom Vorgehen Y.________s entscheidend distanziert, was auch die entsprechenden Gutachten aufzeigten. Diese Tatsache übersehe das Obergericht bei seiner Würdigung vollständig. Abgesehen davon, dass sich dem psychiatrischen Gutachten vom 1. April 2003 keine solchen eindeutigen Ausführungen entnehmen lassen, gründet die Kritik des Beschwerdeführers in durch nichts belegten Behauptungen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch nach der Tötung von C.________ das Ziel der Erbeutung einer grossen Geldsumme unbeirrt weiter verfolgte und er mehrfach dessen blutige Leiche passierte, als er die von ihm bewachte D.________ zur Toilette begleitete oder fernsehen ging, durfte das Obergericht ohne Willkür zur Überzeugung gelangen, dass ihn der Tod bzw. die Exekution von C.________ unbeeindruckt liess.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung unbegründet ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht ist. Im Übrigen verletzt das angefochtene Urteil auch keine anderen Verfassungs- oder Konventionsbestimmungen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen zweifachen in Mittäterschaft begangenen Mordes. In Bezug auf C.________ nahm es eventualvorsätzliche, in Bezug auf D.________ direktvorsätzliche Begehung an. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Sein Tatvorsatz habe den Tod keines der Opfer auch nur eventuell erfasst. Er habe nie mit deren Tötung gerechnet und sich den Tötungsvorsatz von Y.________ in keiner Phase des Geschehens zu eigen gemacht. Bei beiden Tötungen handle es sich um Überreaktionen Y.________s, die er innerlich nicht mitgetragen habe. Im Übrigen könnte er angesichts seines untergeordneten Tatbeitrags ohnehin nur wegen Gehilfenschaft, nicht aber wegen Mittäterschaft verurteilt werden. Schliesslich erweise sich auch die Qualifikation der beiden Tötungen als Mord im Sinne von Art. 112 StGB als bundesrechtswidrig.
 
-:-
 
5.1 Der Verurteilung wegen Mordes liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Y.________ konnte Z.________ und den Beschwerdeführer von seinem Vorhaben, den Salon "B.________" in Bern zu überfallen, überzeugen und sie als Mittäter gewinnen. Sie alle gingen von einer reichen Beute aus. Unter der Federführung von Y.________ erwarben sie zu diesem Zwecke gemeinsam eine Waffe mit Schalldämpfer. Z.________ kundschaftete den Salon im Vorfeld der Tat aus und teilte seine Erkenntnisse Y.________ und dem Beschwerdeführer mit. Erst am Tattag, d.h. am 20. Mai 2002, wurde A.________ zur Deliktsdurchführung beigezogen. Die vier Angeschuldigten studierten gemeinsam die von Y.________ angefertigte Tatortskizze und besprachen ihr Vorgehen bzw. den Tatablauf. Danach sollte A.________ als Erster den Salon betreten und bei Anwesenheit von C.________ und D.________ die anderen Beteiligten einlassen.
 
Die Angeschuldigten begaben sich zum Tatort. Sie sassen einige Zeit in einem Restaurant unter den Lauben, um den Eingangsbereich des Salons zu beobachten. Sie waren sich darüber im Klaren, dass der Raubüberfall mit scharfer Bewaffnung durchgeführt werden sollte, und wussten, dass der ihnen als gefährlich und gewaltbereit bekannte Y.________ die geladene Schusswaffe mit Schalldämpfer dabei hatte und A.________ ebenfalls bewaffnet war. Nachdem A.________ als vermeintlicher Freier um circa 19.30 Uhr von D.________ eingelassen wurde, verschaffte er den anderen Angeschuldigten Zugang zum Salon, obschon C.________ zu diesem Zeitpunkt nicht dort war. A.________ bedrohte zunächst D.________ und hielt dann auch dem hinzugekommenen C.________ die durchgeladene Pistole aus nächster Nähe gegen den Kopf. Im Laufe des sich zwischen ihnen entwickelnden Handgemenges fiel ihm die Waffe zu Boden. Daraufhin erschoss Y.________ C.________ mit zehn Schüssen. Nach der Schussabgabe, bei der alle anwesend waren, begab sich Z.________ nach draussen, um Ausschau zu halten; er blieb in ständigem Telefonkontakt mit Y.________. Der Beschwerdeführer behändigte die am Boden liegende Waffe A.________s und versuchte, sie von seinen Fingerabdrücken zu reinigen; dabei löste sich unbeabsichtigt ein Schuss. Die Angeschuldigten durchsuchten in der Folge die Leiche C.________s, den Salon und die darübergelegene Wohnung des Ehepaars nach Wertsachen, wobei der Beschwerdeführer - nachdem er bei der Reinigung der Blutspuren im Salon geholfen hatte - D.________ bewachte. Sie wurde am Leben gelassen, damit sie betreffend Inhalt des Tresors und Schlüssel Auskunft gebe. Vor dem endgültigen Verlassen des Tatorts und dem Abtransport des aus der Wand herausgebrochenen Tresors tötete Y.________ die Frau mit neun Schüssen.
 
5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen). Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d, mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB) voraus.
 
5.3 Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer sei Mittäter hin-sichtlich der beiden Tötungen, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer machte sich den Entschluss Y.________s zu eigen, den fraglichen Salon zu überfallen, bereitete das Delikt mit vor und wirkte insbesondere bei der Beschaffung der schallgedämpften Waffe massgeblich mit. Damit hat er die Möglichkeit eines Schusswaffeneinsatzes in seine Planung aufgenommen. Nach der Schussabgabe auf C.________ verblieb er am Tatort und gestaltete das Tatgeschehen fortlaufend mit, indem er die zu Boden gefallene Waffe A.________s reinigte, den Salon von Blutspuren säuberte und das zweite Opfer während Stunden so wirksam bewachte, dass es weder fliehen noch Hilfe anfordern konnte und er seinen Komplizen dadurch die Suche nach Wertsachen und dem Tresorschlüssel sowie letztlich das gewaltsame Herausbrechen des Tresors aus der Wand ermöglichte. Nach der Tötung von D.________ half er wiederum bei der Reinigung des Salons, um allfällige Spuren zu beseitigen. Er verliess den Tatort zusammen mit den anderen Angeschuldigten. Mit seiner Tatbeteiligung übte der Beschwerdeführer einen massgeblichen und tragenden Einfluss auf das konkrete Tatgeschehen aus. Er fügte seine Beiträge als Teil und in Ergänzung zu den Beiträgen der anderen Angeschuldigten in die gemeinschaftliche Tat im Sinne einer arbeitsteiligen Deliktsbegehung ein. Aufgrund seiner mitgestaltenden Rolle steht der Beschwerdeführer deshalb als Hauptbeteiligter bzw. als gleichberechtigter Partner und nicht nur als Gehilfe bei der Tatbestandsverwirklichung da.
 
5.4 Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe als Mittäter in Bezug auf die Tötung von C.________ eventualvorsätzlich und in Bezug auf diejenige von D.________ direktvorsätzlich gehandelt.
 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). In Würdigung aller Umstände erkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Ablaufs des Überfalls und der entsprechenden Ankündigung Y.________s wusste, dass auch D.________ getötet werden würde. Weiter erklärt sie in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer sich von der Notwendigkeit, D.________ zu töten, überzeugen liess, und er deren Tötung in seinen Willen aufnahm. Damit ist das für den direkten Vorsatz erforderliche Wissen und Wollen verbindlich festgestellt und auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfbar. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz den Begriff des direkten Vorsatzes aber verkannt hätte, wird in der Beschwerde nicht (hinreichend) dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Direkter Vorsatz ist nämlich auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezieht. Der direkte Vorsatz ist hier somit auch zu bejahen, wenn es dem Beschwerdeführer letztlich nur darum ging, die Geldbeute zu erlangen (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; 98 IV 65 E. 4).
 
Ebenso wenig erweist sich das Vorbringen als stichhaltig, der Beschwerdeführer habe bei der Tötung C.________s nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - jedenfalls soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf der Richter jedenfalls vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Risikoverwirklichung als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 21. Januar 2007, 6S. 280/2006 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen).
 
Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft von Y.________ gewusst, der sich bereits früher Delikte gegen die körperliche Integrität hat zu Schulden kommen lassen. Trotzdem schloss er sich bedenkenlos dem Vorhaben an, gemeinsam einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Weiter war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass Y.________ die eigens zu diesem Zwecke gemeinsam beschaffte Schusswaffe mit Schalldämpfer und scharfer Munition am Tattag mit sich führte, und sich auch A.________ entsprechend bewaffnet hatte. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer von Anfang an damit rechnen, dass die Schusswaffen nicht bloss zu Bedrohungszwecken mitgeführt, sondern tatsächlich bis hin zur Tötung eingesetzt werden würden, zumal die Angeschuldigten auch keinerlei Vorkehrungen zur Verhinderung einer späteren Identifizierung durch die Opfer getroffen hatten. Insgesamt kann daher sein Verhalten vernünftigerweise nur als Billigung und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs ausgelegt werden. Ein über das gemeinsame Wollen hinausgehender Exzess Y.________s scheidet mithin aus. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer der Erfolgseintritt - der Tod des Opfers - unerwünscht gewesen sein mag. Denn der Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist (BGE 92 IV 65 E. 4a).
 
5.5 Schliesslich ist auch die Qualifikation der Tötungen als Mord im Sinne von Art. 112 StGB nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 26 StGB sind besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter, Anstifter oder Gehilfen zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegen. Bei der Tötung eines Menschen ist also nur derjenige Beteiligte nach Art. 112 StGB zu bestrafen, der dabei besonders skrupellos handelt (BGE 120 IV 265 E. 3a). Vorliegend geht es um einen klassischen Fall eines Raubmords. Die Opfer sind - auch seitens des Beschwerdeführers - aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen getötet worden. Die Tatverübung aus niederen, rein finanziellen Motiven genügt für sich allein zur Bejahung der Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit (BGE 127 IV 10 E. 1 a mit Hinweisen; 115 IV 187 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S. 394/2006 vom 1. März 2007 E. 4.3). Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen zweifachen Mordes hält mithin vor Bundesrecht stand.
 
6.
 
Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz habe verschiedene zu seinen Gunsten sprechende zumessungsrelevante Faktoren zu wenig berücksichtigt oder gar ausser Acht gelassen und ihn überdies - im Vergleich zu Z.________ - rechtsungleich behandelt.
 
6.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
 
6.2 Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der Strafe von Mord (Art. 112 StGB) als schwerste Tat aus. Das Verschulden beurteilt sie nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren als sehr schwer. Die Tatkomponente wirke sich nach Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots mittelschwer belastend aus. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Delikte - den Raub und die zwei Morde - aus reiner Geldgier begangen. Ein Ausstieg wäre ihm möglich gewesen. Aufgrund seiner Habgier habe er das Vorhaben aber bis zum bitteren Ende durchgezogen. Die täterbezogenen Komponenten würdigt die Vorinstanz insgesamt als eher positiv. Sie berücksichtigt - teilweise unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - die Flüchtlingsbiographie des Beschwerdeführers, seine schwierigen Familienverhältnisse, seine Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft während des Verfahrens sowie sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug. Ebenso gesteht sie ihm in Anlehnung an die erste Instanz echte Reue und Einsicht sowie eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu, weil er am Erlebten offensichtlich stärker leide als die anderen. Zu seinen Ungunsten berücksichtigt sie die Vorstrafen sowie die Tat- und Deliktsmehrheit nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schliesst sie gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 1. April 2004 aus und erachtet im Ergebnis eine fünfzehnjährige Zuchthausstrafe für schuldangemessen.
 
6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe bundesrechtskonform. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft entgegen einem Einwand in der Beschwerde nicht zu, dass die Vorinstanz hauptsächlich nur die belastenden, nicht aber auch die entlastenden tat- und täterbezogenen Elemente in ihre Beurteilung mit einbezieht. So berücksichtigt sie bei der Tatkomponente etwa durchaus, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Y.________ die Idee zum Überfall und die Chefrolle inne hatte, was ohne weiteres in den unterschiedlichen Strafmassen zum Ausdruck kommt. Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer erhebt, beziehen sich auf die Berücksichtigung der prägenden Jugend, der schwierigen Familienverhältnisse, der Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft, der Einsicht und Reue sowie der erhöhten Strafempfindlichkeit. Diese Faktoren zieht die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde strafmindernd in Betracht. Den SVG-Vorstrafen misst die Vorinstanz straferhöhende Bedeutung zu, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, zumal nicht nur solche Vorstrafen, denen gleichartige Straftaten zugrunde liegen, bei der Strafzumessung von Belang sind (vgl. etwa BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). Dass und inwieweit die Vorinstanz die genannten Kriterien aber ermessensverletzend gewichtet haben soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Z.________ vor. Soweit er beanstandet, sein Verschulden sei beim Raub grundlos schwerer gewichtet worden als beim genannten Mittäter, verkennt er, dass die Vorinstanz die Verschuldenseinschätzung auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Taten stützt.
 
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erscheinen somit insgesamt plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse leuchten ein. Die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die verhängte Landesverweisung von 12 Jahren.
 
7.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde setzt, wie jedes andere Rechtsmittel, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (BGE 128 IV 34 E. 1b mit Hinweisen).
 
Seit dem 1. Januar 2007 figuriert die Landesverweisung nicht mehr als strafrechtliche Sanktion unter den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und Strafen und sind die nach bisherigem Recht auf Grund eines Strafurteils ausgesprochenen Landesverweisungen (Art. 55 StGB) mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; AS 2006, 3535; vgl. Botschaft BBl 1999, 2185). Trotz ihrem Dahinfallen per 1. Januar 2007 bleiben die unter altem Recht ausgesprochenen Landesverweisungen im Strafregister eingetragen (vgl. Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 e contrario; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999), in das verschiedene kantonale und eidgenössische Justiz- und Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht nehmen können (Art. 365 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 2 nStGB; Art. 21 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006). Bei dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Rüge betreffend der angeordneten Landesverweisung beibehält (so auch Urteil des Kassationshofs vom 6. März 2007 6S.16/2007 E. 4.1; anders noch Urteil vom 1. Februar 2007 6S.547/2006 E. 2).
 
7.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Auch ein Flüchtling kann des Landes verwiesen werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Landesverweisung hierfür und die Anforderungen an die Begründung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. nur BGE 123 IV 107 E. 1; 121 IV 3 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil vom 7. Februar 2003, 6S.412/2002 E. 3.2).
 
7.3 Der am 9. November 1975 geborene Beschwerdeführer hat sich des zweifachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Er lebt seit dem Jahre 1991 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Eltern und Geschwister befinden sich ebenfalls hier. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich eine Lehre als Elektriker.
 
Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Nebenstrafe in Anbetracht der ihm angelasteten Straftaten mit dem Sicherheitsbedürfnis der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe durch die Mitverantwortung an der Ermordung von C.________ und D.________ die innere Sicherheit der Schweiz in schwerwiegender Weise verletzt. Ausserdem habe er nur noch geringen Kontakt zu seiner hier zwar lebenden, aber von ihm bewusst verlassenen Familie. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2001 nach Vietnam gereist sei, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor eine bestehende Bindung zum Ursprungsland pflege.
 
7.4 Die Vorinstanz hat die Landesverweisung und deren Dauer unter zutreffender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts wenn auch knapp so doch nachvollziehbar unter Einbezug aller wesentlichen Aspekte begründet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorgenommene Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhütung weiterer Delikte und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Berücksichtigung seines Flüchtlingsstatus sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Angesichts der sehr schweren Anlasstaten (Mord und qualifizierter Raub) durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf ein überwiegendes Sicherungsbedürfnis der Schweiz schliessen und eine unbedingte Landesverweisung anordnen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
 
8.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
9.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Da die erste Instanz den Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Vorinstanz - von der Anschuldigung des Mordes bzw. eventualiter der Tötung freigesprochen hatte, und es um eine hohe Strafe geht, hatte er hinreichend Anlass zur Beschwerdeführung. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Es sind daher im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten zu erheben, und der Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Demgegenüber ist das entsprechende Gesuch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher insoweit die bun-desgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen.
 
4.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
 
5.
 
Dem Beschwerdeführer wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.
 
6.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Keller, wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
10.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).