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Informationen zum Dokument  BGer I 962/2006  Materielle Begründung
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BGer I 962/2006 vom 16.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 962/06
 
Urteil vom 16. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Für die Folgen eines Unfalls vom 4. Oktober 1990 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1959 geborenen A.________ nebst einer Integritätsentschädigung von 10 % eine Invalidenrente ab 1. Dezember 1994 für eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle Luzern A.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung zu. Ferner ordnete sie eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle X.________ an (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2003 über den vom 25. August bis 17. September 2003 dauernden Aufenthalt des Versicherten mit präzisierenden Angaben vom 30. Januar 2004). Mit Verfügung vom 1. März 2004 lehnte die IV-Stelle den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente ab, weil er mit einer leidensangepassten Tätigkeit über 70 % der Einkünfte verdienen könnte, die er ohne Invalidität erzielen würde, der Invaliditätsgrad somit unter 40 % liege. A.________ erhob Einsprache. Im Laufe des Verfahrens reichte er u.a. einen Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 30. Juni 2004 ein. Mit Entscheid vom 5. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 10. Oktober 2006).
 
C.
 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente hat.
 
3.1 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht gestützt auf das Gutachten der Beruflichen Abklärungsstelle X.________ vom 15. Oktober 2003 und in Würdigung der weiteren Arztberichte verbindlich (Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig wäre. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse. Namentlich trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur auf die Angaben des SUVA-Arztes Dr. M.________ zu den Unfallfolgen abgestellt und die krankheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz eine umfassende Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen und dabei insbesondere die Angaben der Beruflichen Abklärungsstelle X.________ vom 15. Oktober 2003 berücksichtigt, wobei namentlich auch die Ergebnisse der beruflichen Eignungsabklärungen in die Beurteilung Eingang gefunden haben. Inwiefern die Vorinstanz angesichts ihres korrekten Vorgehens den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung verletzt habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht erkennbar.
 
3.2 Was die erwerblichen Auswirkungen der um 20 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit betrifft, ermittelte das Verwaltungsgericht gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 34 %.
 
3.3 Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472) charakterisieren sich als Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Art. 104 lit. a OG), also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.4
 
3.4.1 Die Vorinstanz legte dem Einkommensvergleich als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) das auf das Jahr 2002 aufgerechnete Einkommen zu Grunde, das der Beschwerdeführer bei der Firma S.________ im Jahr 2000 verdient hatte (Fr. 54'616.-). Ferner zog sie den statistischen Durchschnittslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2002, TA1, Kol. 50 (Handel, Reparatur Automobile), Anforderungsniveau 4, Männer, von Fr. 4237.- (x 12 = Fr. 50'844.-) zu Grunde. Nach Aufrechnung auf die vom Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle geleistete Arbeitszeit von 46 Std./Woche resultierte ein Betrag von Fr. 58'470.-. Dieses Einkommen lag laut Feststellungen im angefochtenen Entscheid 7 % höher als der zuletzt tatsächlich erzielte Verdienst, was das Verwaltungsgericht veranlasste, diese Differenz zum tatsächlichen Erwerbseinkommen alsdann auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen.
 
Die Behauptung des Versicherten, er würde ohne Behinderung Fr. 60'000.- im Jahr verdienen, ist durch nichts belegt und nicht geeignet, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Ebenso wenig substantiiert ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf die falsche Tabelle abgestellt, macht der Beschwerdeführer doch nicht geltend, welche Tabelle statt der gewählten herangezogen werden müsste.
 
3.4.2 Anhand der Tabellenlöhne (LSE 2002 TA1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Std./ Woche) gelangte die Vorinstanz für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu einem Ausgangsbetrag von Fr. 57'008.-. Hievon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % sowie eine Reduktion um 7 % infolge des unterdurchschnittlichen Verdienstes des Beschwerdeführers an der letzten Arbeitsstelle vor. Mit Rücksicht auf das von der Beruflichen Abklärungsstelle X.________ genannte, von der Vorinstanz als zumutbar erachtete Pensum von 80 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 36'051.- und damit im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'616.- ein Minderverdienst von Fr. 18'564.-, entsprechend einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 %.
 
Der Betrag von Fr. 36'051.- ist entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Für ein Abstellen auf die LSE-Tabellen "Grossregionen" besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit nicht bloss in einer bestimmten Region zu verwerten vermag (Urteil I 424/05 vom 22. August 2006, publiziert in SZS 2007 S. 64, E.3.2.3). Sodann ist eine Einstufung im Sektor 3 Dienstleistungen der LSE (TA1) nicht sachgerecht, liegt doch nicht eine derart schwerwiegende Behinderung vor, dass eine Beschäftigung im Produktionssektor nicht mehr in Betracht fiele. Mit der Festsetzung des leidensbedingten Abzuges auf 15 % hat das kantonale Gericht sodann sein Ermessen weder über- oder unterschritten noch missbraucht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Pensum arbeiten kann und allenfalls seine Restarbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann, vermag den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs oder gar der willkürlichen Handhabung des Ermessens nicht zu begründen, zumal die Vorinstanz dem letztgenannten Argument mit der Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens bereits Rechnung getragen hat.
 
4.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Luzern zugestellt.
 
Luzern, 16. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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