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Informationen zum Dokument  BGer U_54/2007  Materielle Begründung
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BGer U_54/2007 vom 15.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 54/07
 
Urteil vom 15. Mai 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
G.________, 1972, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1972 geborenen G.________ für die als Berufskrankheit anerkannten Schulterbeschwerden mit Verfügungen vom 13. Juni und 21. Oktober 2005 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach, dagegen einen Taggeldanspruch verneinte,
 
dass die SUVA diese Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005 bestätigte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 7. Dezember 2006),
 
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, eine "Taggeldentschädigung" sei nochmals zu überprüfen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
 
dass der Versicherte nachträglich u.a. Zeugnisse des Dr. med. S.________, vom 21. Februar 2007 und 24. März 2004 / 4. Mai 2007 sowie des Dr. med. A.________ vom 16. April 2007 und der Dres. med. M.________ sowie H.________ vom 13. März 2007 eingereicht hat,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen des vorliegend allein streitigen Taggeldanspruchs (Art. 6 ATSG; Art. 16 und 17 UVG; Art. 25 UVV) zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
 
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf die auf Grund der Schulterbeschwerden resultierende Arbeitsunfähigkeit zutreffend auf 7,3 % festgesetzt und damit einen Taggeldanspruch zu Recht verneint hat (Art. 25 Abs. 3 UVV),
 
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, welche bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die Ausführungen in den neu aufgelegten Zeugnissen des Dr. med. S.________ sowie des Dr. med. A.________ und Dres. med. M.________/H.________, zumal in zeitlicher Hinsicht der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005 die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen),
 
dass demzufolge auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
 
dass die insgesamt offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 15. Mai 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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