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Informationen zum Dokument  BGer 9C_191/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_191/2007 vom 08.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_191/2007
 
Urteil vom 8. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
 
9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 2. April 2007.
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 2. April 2007 die aufschiebende Wirkung der von T.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 9. November 2006 erhobenen Beschwerde wieder herstellte,
 
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt,
 
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
 
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
 
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
 
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wozu der vom Abteilungspräsidenten betraute Richter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 108 Abs. 2 BGG),
 
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG),
 
erkennt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 8. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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