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Informationen zum Dokument  BGer B 121/2006  Materielle Begründung
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BGer B 121/2006 vom 07.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
B 121/06
 
Urteil vom 7. Mai 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
D.________, 1944, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse), Beschwerdegegner, vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen,
 
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 23. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1944 geborene D.________ war seit 1967 als Sekundarlehrer, ab Sommer 1990 als Schulleiter, an den Sekundarschulen X.________ tätig. Nachdem er im Februar 2004 einen Unfall erlitten hatte und in der Folge voll arbeitsunfähig war, beschloss der Schulrat, D.________ aus gesundheitlichen Gründen per 28. Februar 2005 zu pensionieren (Antrag vom 26. Januar 2005 an das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen, Kantonale Lehrerversicherungskasse). Seit 1. Februar 2005 bezieht D.________ nebst einer Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Die Kantonale Lehrerversicherungskasse richtet ihm seit 1. März 2005 Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 4879.15 monatlich aus.
 
Mit Schreiben vom 20. September 2005 ersuchte D.________ die Kantonale Lehrerversicherungskasse um Auszahlung von 25 % seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung, welche Anfrage die Kasse am 24. September 2005 abschlägig beschied, woran sie und die kantonale Finanzdirektion in der weiteren Korrespondenz festhielten.
 
B.
 
Am 6. April 2006 liess D.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit den Anträgen, die Kantonale Lehrerversicherungskasse habe ihm eine vorzeitige Altersrente zuzusprechen; überdies sei die Kasse anzuhalten, ihm einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung auszurichten. Mit Entscheid vom 23. August 2006 wies das Versicherungsgericht die Klage ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das klageweise gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Der Kanton St. Gallen (Kantonale Lehrerversicherungskasse) und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Das Bundesgericht überprüft auch die Auslegung des kantonalen Berufsvorsorgerechts frei (BGE 116 V 333 E. 2b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm von der Kantonalen Lehrerversicherungskasse seit 1. März 2005 ausgerichteten Invalidenleistungen eine Altersrente beanspruchen und sich einen Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlen lassen kann.
 
2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Die im vorliegenden Fall massgebende Verordnung über die Lehrerversicherungskasse des Kantons St. Gallen vom 13. November 1990 (sGS 213.550, im Folgenden: Verordnung) räumt keinen über Art. 37 Abs. 2 BVG hinaus gehenden Anspruch auf die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ein.
 
Nach Art. 26 der Verordnung hat der Rentenversicherte nach erfülltem 63. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Dienstverhältnis nicht verlängert wird (Abs. 1). Scheidet ein Rentenversicherter nach erfülltem 60. Altersjahr infolge besonderer Verhältnisse, insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen aus, so kann ihm das Erziehungsdepartement seine Altersrente vorzeitig zusprechen (Abs. 2).
 
Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung wiederum, der den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt, bestimmt, dass ein Rentenversicherter, der infolge Krankheit oder Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann, Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente hat.
 
2.2 In Auslegung dieser kantonalen Verordnungsbestimmungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer vorzeitigen Altersrente nach Art. 26 Abs. 2 seien nicht erfüllt, da der Versicherte nicht vermindert arbeitsfähig, sondern seit dem Unfall voll erwerbsunfähig sei. Anwendbar sei daher Art. 45bis der Verordnung. Für die Auffassung des Versicherten, dass er sich auch bei Vorliegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit gestützt auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung für die Ausrichtung einer Altersrente anstelle der Invalidenrente entscheiden kann, bestehe mit Rücksicht auf Art. 45bis Abs. 1 kein Raum. Diese Bestimmung beziehe sich ausdrücklich auf die Erwerbsunfähigkeit und räume dem dauernd erwerbsunfähig gewordenen Versicherten Anspruch auf eine Invalidenrente ein. Da Art. 26 Abs. 2 der Verordnung auf die Arbeitsunfähigkeit abstelle, Art. 45bis Abs. 1 hingegen auf die Erwerbsunfähigkeit, und diese Begriffe klar auseinanderzuhalten seien, sei ein Wahlrecht zwischen Invaliden- und Altersrente, wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt, ausgeschlossen.
 
2.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er erfülle die Anforderungen für die vorzeitige Zusprechung der Altersrente gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Fall, in dem volle Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Erwerbsunfähigkeit eintritt, ist in Art. 45bis Abs. 1 der Verordnung geregelt, in dem für die Rentenversicherten ein Invalidenrentenanspruch vorgesehen ist. Demgegenüber bestimmt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung, dass einem über 60-jährigen Rentenversicherten insbesondere wegen verminderter Arbeitsfähigkeit die Altersrente vorzeitig zugesprochen werden kann. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt, dass kein Anspruch auf die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente besteht, aber auch, dass die Rente nicht an eine Invalidität anknüpft und eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur einen der Gründe darstellt, aus welchem das Erziehungsdepartement dem Versicherten die Altersrente vorzeitig zusprechen kann. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Legaldefinitionen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 und 7 ATSG, welche als Abbild der früheren Rechtsprechung auch im Bereich der beruflichen Vorsorge herangezogen werden können, für die das ATSG nicht gilt, dargelegt hat, steht im vorliegenden Fall nicht eine verminderte Arbeitsfähigkeit, sondern eine unfallbedingte, vollständige Erwerbsunfähigkeit in Frage, welche zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Kantonalen Lehrerversicherungskasse ab Ausrichtung der Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung führt (Art. 45bis Abs. 2 der Verordnung).
 
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Entscheidend ist, dass er wegen der Unfallfolgen ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass er, wie er geltend macht, bereits zu einem früheren Datum arbeitsunfähig war, trifft zu, bedeutet aber nicht, dass deswegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Anwendung findet. Vielmehr setzt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 45bis der Verordnung das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit voraus. Würde die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffen, hätten Rentenversicherte bei invaliditätsbedingtem Ausscheiden nach erfülltem 60. Altersjahr in keinem Fall mehr Anspruch auf eine Invalidenrente, weil alsdann zufolge verminderter Arbeitsfähigkeit nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vorzeitig eine Altersrente zuzusprechen wäre. Ein solches Ergebnis dürfte indessen kaum den Absichten des Regierungsrates des Kantons St. Gallen als Verordnungsgeber entsprechen und liefe der Systematik der Verordnung zuwider. Diese unterscheidet zwischen Altersleistungen, Hinterlassenenleistungen und Invalidenleistungen und sieht die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente lediglich unter bestimmten Voraussetzungen nach pflichtgemässen Ermessen des Erziehungsdepartements vor.
 
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil vermögen beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt haben, nach Ansicht der Vorinstanz würde die Anwendung von Art. 45bis der Verordnung die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 in jedem Fall ausschliessen. Das wäre insofern missverständlich, als Art. 45bis auch bei teilweiser Invalidität eine (Teil)Rente vorsieht und gerade für solche Fälle bei vorzeitigem Rücktritt gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung eine ergänzende Altersrente in Frage kommen dürfte, die dann im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 BVG als Kapital bezogen werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer voll invalid ist und deshalb nur eine Invalidenrente, aber keine Altersrente beziehen kann.
 
3.
 
Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, entfällt auch der Anspruch auf Auszahlung eines Viertels des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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