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Informationen zum Dokument  BGer 5A.37/2006  Materielle Begründung
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BGer 5A.37/2006 vom 07.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.37/2006 /bnm
 
Urteil vom 7. Mai 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 21. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte sich am 19. Februar 1990 in Kosovo mit Y.________ verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder S.________, geboren Oktober 1991, und T.________, geboren März 1994, hervorgegangen. Der Beschwerdeführer arbeitete in diesen Jahren regelmässig als Saisonnier in der Schweiz, zuletzt vom 1. April bis 30. Dezember 1996 im Kanton Luzern.
 
Die Ehe des Beschwerdeführers mit Y.________ wurde am 25. Februar 1997 geschieden. Am 17. März 1997 reiste er ohne gültiges Visum in die Schweiz ein, wo er sich am 11. April 1997 mit der ebenfalls aus dem Kosovo stammenden und im Kanton Zürich wohnhaften Z.________, geborene W.________ verheiratete. Diese hatte das Schweizer Bürgerrecht durch eine vorangegangene Ehe mit einem Schweizer Bürger erworben. In der Folge wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Kanton Zürich im Rahmen des Familiennachzugs fremdenpolizeilich geregelt.
 
A.b Im Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten hatten am 25. Juni 2001 eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Am 19. Juli 2001 erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht.
 
A.c Am 1. Januar 2002 trennten sich die Ehegatten, und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2002 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden. Am 27. November 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Kosovo seine geschiedene erste Ehefrau Y.________ wieder und stellte am 21. Juni 2003 für sie und die zwei gemeinsamen Kinder bei der zuständigen Behörde des Kantons Zürich ein Familiennachzugsgesuch.
 
B.
 
B.a Das Bundesamt für Migration (BFM) teilte dem Beschwerdeführer am 12. August 2003 mit, es erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Die Chronologie der Ereignisse lasse vermuten, dass er die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben zum Zustand der Ehe beziehungsweise durch Verschweigen von erheblichen Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde gleichzeitig aufgefordert, Einsicht in die Scheidungsakten zu geben. Mit Stellungnahmen vom 25. September 2003, 19. Juli 2004 und 20. Dezember 2004 bestritt der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter die Vorhaltungen.
 
B.b Am 24. Dezember 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Heimatkanton) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
 
Die von X.________ dagegen am 15. Februar 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen.
 
C.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des EJPD vom 21. November 2006 sowie derjenige des BFM seien aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung diesem Gesuch entsprochen.
 
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen, womit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (aOG) weiterhin anzuwenden sind (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
1.3 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Entscheid des BFM aufzuheben, denn gemäss Art. 98 lit. b OG ist nur der Entscheid des EJPD Anfechtungsobjekt.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3).
 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten habe. Als diese Möglichkeit für Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien im Jahr 1997 wegen einer Neuausrichtung der schweizerischen Migrationspolitik weggefallen sei (vgl. dazu BGE 122 II 113), habe er sich innert zweier Monate von seiner ersten Ehefrau Y.________ scheiden lassen, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, sei illegal in die Schweiz eingereist und habe die Schweizer Bürgerin Z.________ geheiratet. Im Februar 2000, also zum frühesten möglichen Zeitpunkt, habe er um erleichterte Einbürgerung nachgesucht. Nachdem die Ehegatten am 25. Juni 2001 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hätten, sei der Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 erleichtert eingebürgert worden. Bereits vier Monate später, am 20. November 2001, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Die Scheidung sei am 18. April 2002 ausgesprochen worden (in Rechtskraft erwachsen am 14. Juni 2002). Am 27. November 2002 habe sich der Beschwerdeführer erneut und zwar mit seiner ersten geschiedenen Ehefrau Y.________ verheiratet. In der Folge habe er für diese und die beiden gemeinsamen Kinder um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht.
 
Die Vorinstanz fährt fort, die Wiederverheiratung mit Y.________ nach Auflösung der Ehe mit Z.________ in Verbindung mit der auffallend engen Korrelation zwischen dem zeitlichen Bestand der einzelnen Ehen einerseits und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen andererseits sprächen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigten die Vermutung, dass er und Z.________ zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 25. Juni 2001 und der erleichterten Einbürgerung am 19. Juli 2001 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Es sei deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Vermutung zu widerlegen. Dazu brauche er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit Z.________ zum massgeblichen Zeitpunkt intakt gewesen sei. Es genüge, wenn der Beschwerdeführer eine glaubhafte Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren könne, was aber nicht der Fall sei.
 
2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des EJPD kaum auseinander, sondern wendet dagegen ein:
 
2.4.1 Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt und sei in Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung hätte durch den Gegenbeweis bzw. mindestens durch erhebliche Zweifel hätte umstürzen müssen.
 
Die Rüge geht fehl, denn im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt (S. 7 Ziff. 16), eine tatsächliche Vermutung führe nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genüge, wenn der Beschwerdeführer eine glaubhafte Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren könne. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486 befunden, spreche die Vermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliege es dem Betroffenen auf Grund seiner Mitwirkungspflicht, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedeutet dies - nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsurteil - keine Beweislastumkehr und berührt die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime nicht.
 
2.4.2 Als Nächstes trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im massgeblichen Zeitpunkt einzig verneint wegen der Vermutung gestützt auf die Wiederverheiratung nach Auflösung der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau in Verbindung mit der auffallend engen Korrelation zwischen dem zeitlichen Bestand der Ehen einerseits und ihrem fremdenpolizeilichen Nutzen andererseits. Andere Umstände, wie sie von den Behörden sonst ins Feld geführt würden, z.B. dass der Beschwerdeführer auch mit seiner im Kosovo lebenden Ex-Ehefrau eine Beziehung unterhalten und keine richtige Partnerschaft mit der damaligen Schweizer Ehefrau gepflegt oder dass eine Scheinehe vorgelegen habe, seien von der Vorinstanz nicht vorgebracht worden.
 
Darauf kommt es jedoch nicht an, denn bereits die vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles (E. 2.3 hiervor) begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat. Die festgestellten Eckdaten (die Scheidung von seiner Ehefrau in Ex-Jugoslawien 1997 innert zweier Monate nach Wegfall der Saisonbewilligung, die illegale Einreise in die Schweiz, die unverzügliche Heirat einer Schweizer Bürgerin, das unmittelbar nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung gemeinsam eingereichte Scheidungsbegehren, die baldige Scheidung und sofortige Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau, das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs) drängen diese Schlussfolgerung geradezu auf. Die wiederholt vorgebrachte Kritik, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, geht demnach fehl.
 
2.4.3 Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem EJPD noch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am 19. Juli 2001, im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt bzw. keinerlei Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen, entbehrt aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten jeder Glaubwürdigkeit. Damit bleibt es bei der Tatsachenvermutung, auf Grund welcher auf eine Erschleichung der Einbürgerung zu schliessen ist.
 
2.4.4 Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen unterbleiben, und eine Verletzung von Art. 29 BV liegt nicht vor.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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