VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2D_7/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2D_7/2007 vom 04.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_7/2007 /leb
 
Verfügung vom 4. Mai 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident;
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schulpflege X.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Staatskanzlei, 5000 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Einschulung (Entzug der aufschiebenden Wirkung),
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
 
4. Kammer, vom 23. Januar 2007.
 
hat nach Einsicht
 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.________ vom 20. Februar (Postaufgabe 21. Februar) 2007 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung im vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängigen Beschwerdeverfahren über die Einschulung seines Sohnes B.________,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2007, worin dieser innert der ihm zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
 
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts:
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).