VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_176/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_176/2007 vom 03.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_176/2007 /ble
 
Urteil vom 3. Mai 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
 
Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Flugtauglichkeit; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. März 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wurde am 10. Oktober 2006 von Frau Dr. med. Y.________ aus medizinischen Gründen für fluguntauglich erklärt. Die Ärztin stützte sich dabei auf die Resultate der fliegerärztlichen Erstuntersuchung für Berufspiloten vom 26. September 2006 durch einen Arzt des fliegerärztlichen Instituts Dübendorf und auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welcher X.________ 2005 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs während vier Monaten hospitalisiert gewesen war. Diagnostiziert wurde eine beginnende Psychose aus dem schizophreniformen Formenkreis. X.________ gelangte hiergegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das begleitend gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Einzelrichters vom 8. März 2007 ab.
 
Mit Eingaben vom 22./23. März sowie vom 3. und 18. April 2007 beschwerte sich X.________ beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
 
2.
 
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Bewertung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit als Pilot (Bewertung seiner Flugtauglichkeit unter medizinischem Gesichtswinkel). Streitig ist mithin eine Bewertung, bei welcher rein medizinisch-technische Fragen im Vordergrund stehen. Entsprechende Gutachten, die auf medizinischen Spezialkenntnissen beruhen, sind einer gerichtlichen Überprüfung schlecht zugänglich. Es ist in verschiedener Hinsicht sinnvoller, eine ärztliche Nachkontrolle an Stelle eines mehrstufigen gerichtlichen Instanzenzuges vorzusehen (vgl. dazu Art. 19 f. der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt [SR 748.222.5], wonach eine ärztliche Überprüfung verlangt werden kann). Unter der Herrschaft des am 31. Dezember 1996 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ist das Bundesgericht bei der Anwendung der ähnlichlautenden Ausschlussbestimmung (Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen für unzulässig erklärte) zwar vereinzelt auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen, die im Hinblick auf die Zulassung zu Tätigkeiten durchgeführt worden waren, eingetreten (insbesondere Urteil 2A.458/1995 vom 9. Juli 1996 E. 1a; differenzierend Urteil 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 1). Es ist aber selbst im Lichte jener Urteile fraglich, ob bei der vorliegenden Konstellation, wo vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen in Frage gestellt werden soll, die Ausschlussklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen gekommen wäre. Jedenfalls greift heute die Ausnahme von Art. 83 lit. t BGG, die weiter umschrieben ist als diejenige im Bundesrechtspflegegesetz; erfasst werden alle Fähigkeitsbewertungen (nicht nur, wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, die Ergebnisse von eigentlichen Prüfungen). Darunter fällt grundsätzlich jeder Entscheid, welcher auf einer Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten einer Person beruht, wozu auch deren geistige und körperliche Fähigkeiten gehören. Was die Feststellung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend die Flugtauglichkeit betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern justiziable Fragen zur Beurteilung anstehen könnten, die zwingend mehr als eine einmalige gerichtliche Überprüfung erfordern würden (s. zum Kriterium der fehlenden Justiziabilität bei rein technischen Fragen BGE 107 Ib 279 E. 1b; gestützt darauf hat das Bundesgericht in jenem Urteil den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe von - damals - Art. 99 lit. e und f OG sogar über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt).
 
Den Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beschwerdeführer in Beachtung von Art. 83 lit. t BGG daher nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten können. Damit aber kann auch der Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit diesem Rechtsmittel angefochten werden (Urteil 2C_46/2007 vom 8. März 2007 mit Hinweisen). Ausser Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (vgl. Art. 113 BGG). Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
Beizufügen ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); die drei Eingaben des Beschwerdeführers, womit er unsubstantiiert die streitige medizinische Begutachtung bestreitet und die Zustellung eines psychiatrischen Gutachtens in Aussicht stellt, enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist, ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder weiterer Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, vom an sich kostenpflichtigen Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).