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Informationen zum Dokument  BGer 1B_52/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_52/2007 vom 03.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_52/2007
 
1B_58/2007 /ggs
 
Urteil vom 3. Mai 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerden in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 22. März 2007 und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Anklagekammer, vom 2. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, A.________, dem Freund seiner Nichte, am 20. September 2006 um ca. 14.45 Uhr am Albisriederplatz in Zürich mit einem Messer eine Stichverletzung in den Rücken- bzw. Schulterbereich zugefügt zu haben. Anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme und der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21. September 2006 soll der Angeschuldigte angegeben haben, dass nicht er, sondern sein Neffe B.________ das Opfer niedergestochen habe. Dadurch habe er sich eines Vergehens gegen die Rechtspflege schuldig gemacht. Weiter wird er des Vergehens gegen das Waffengesetz beschuldigt, da er das zur Tat benutzte Klappmesser im Jahr 2001/2002 in die Schweiz eingeführt und danach bis am 20. September 2006 im Auto mit sich geführt haben soll.
 
B.
 
Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bejahte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2007 sowohl den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Straftaten als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Gestützt darauf wies er das Haftentlassungsgesuch ab.
 
C.
 
Dagegen reichte X.________ beim Bundesgericht am 1. März 2007 eine Beschwerde in Strafsachen ein. Das Bundesgericht bejahte die Kollusionsgefahr in Übereinstimmung mit den kantonalen Behörden und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2007 ab.
 
D.
 
Während des am Bundesgericht hängigen Verfahrens verlängerte der Haftrichter am 22. März 2007 die Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2007, nachdem das Verfahren wegen Tötungsversuchs am 9. März 2007 eingestellt worden war. Gegen die Haftverlängerung gelangt der Angeschuldigte am 28. März 2007 wiederum mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Verfahren 1B_52/2007). Er beantragt seine Haftentlassung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. In erster Linie macht er erneut geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr.
 
E.
 
In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 15. März 2007 Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben, u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Anklagekammer des zürcherischen Obergerichts ordnete daraufhin am 2. April 2007 Sicherheitshaft über den Angeklagten an.
 
F.
 
Gegen die Anordnung der Sicherheitshaft erhebt X.________ mit Eingabe vom 11. April 2007 ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (1B_58/2007). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Haft. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
 
Der Beschwerdeführer hat sich zur Frage geäussert, ob das Verfahren 1B_52/2007 gegenstandslos geworden sei. Im Übrigen hat er auf eine Replik verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts vom 2. April 2007 steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde 1B_58/2007 grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Mit dem Entscheid der Anklagekammer vom 2. April 2007 über die Sicherheitshaft ist der Haftverlängerungsentscheid des Haftrichters vom 22. März 2007 hinfällig geworden. Damit wird - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch seine Beschwerde vom 28. März 2007 (Verfahren 1B_52/2007) gegenstandslos.
 
2.
 
2.1 Das Obergericht ist bei seiner Begründung für die Anordnung der Sicherheitshaft den Argumenten der Staatsanwaltschaft sowie des Haftrichters gefolgt und hat die Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer stellt diese weiterhin in Abrede. Er sei geständig, so dass nur noch die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat offen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie er das bisherige Beweisergebnis noch entscheidend zu beeinflussen vermöchte.
 
2.2 In Bezug auf die Prüfung der Kollusionsgefahr kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid 1B_26/2007 des Bundesgerichts vom 27. März 2007 verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen haben nach wie vor Geltung, da sich im Wesentlichen noch immer dieselbe Ausgangslage präsentiert. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, es sei lediglich noch seine Steuerungs- respektive Schuldfähigkeit zu prüfen. Die von ihm zitierten Stellen aus dem Einvernahmeprotokoll lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass bis heute offen ist, ob er die Tat vorsätzlich begangen hat. Seine diesbezüglichen Aussagen sind mitnichten so klar und unmissverständlich, wie er darzulegen versucht. Es handelt sich dabei um kein umfassendes Geständnis. Wenn er zu Protokoll gibt:
 
"Ich habe dazu nichts zu sagen, das was passiert ist, kann ich nicht rückgängig machen. Ich möchte mich entschuldigen, es tut mir leid, wie wenn er mein eigener Sohn wäre."
 
und
 
"Ich gebe ja zu, dass er von meiner Hand verletzt worden ist, aber weshalb mir das passiert ist, kann ich nicht verstehen",
 
ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands damit nicht geklärt. Zudem sagte er anlässlich der Einvernahme auch aus, er habe so etwas nie geplant, er hätte nie gedacht, dass er so etwas machen würde (Protokoll vom 6. Februar 2007 S. 5 unten). Im Verlauf des gesamten Gesprächs schiebt er verschiedentlich dem "Teufel" die Schuld an seinem Verhalten zu (Protokoll vom 6. Februar 2007 S. 2 und 4). Daraus geht nicht hervor, ob er den Messerstich wissentlich und willentlich, eventualvorsätzlich oder allenfalls (grob)fahrlässig ausgeführt hat. Demzufolge ist den kantonalen Behörden verfassungsrechtlich nichts vorzuwerfen, wenn sie die konkrete Möglichkeit einer direkten Einflussnahme des Beschwerdeführers auf Zeugen und Familienmitglieder nach wie vor bejahen. Dass diese Annahme aufgrund der konkreten Situation und des Verhaltens des Täters berechtigt ist, hat das Bundesgericht bereits im Entscheid 1B_26/2007 bestätigt (vgl. die dortige E. 2.3). Zu Recht hat der Untersuchungsrichter im Rahmen der Haftverlängerung auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Tat in einem beschönigenden Licht darzustellen versucht, indem er etwa gesagt hat (Protokoll vom 6. Februar 2007, S. 2):
 
"Das ist einfach unsere Mentalität, wenn ein Kind von uns etwas hat, dann müssen wir uns einfach einmischen. Wir versuchen einfach, dass zwischen uns gute Verhältnisse bestehen. Es ist halt einfach unsere Mentalität, wie sie es hier in der Schweiz wahrscheinlich nicht gibt."
 
Dieses Aussageverhalten kann durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer auch Zeugen und Auskunftspersonen in dieser Hinsicht zu beeinflussen versuchen könnte. Hinzu kommt, dass noch nicht feststeht, ob allenfalls das Geschworenengericht über die Angelegenheit zu befinden haben wird, was die Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zur Folge hätte und zusätzlich die Gefahr von Kollusionshandlungen mit sich bringt.
 
3.
 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde 1B_52/2007 gegenstandslos wird und die Beschwerde 1B_58/2007 abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er hat jedoch trotz unveränderter Ausgangslage seit dem Entscheid 1B_26/2007 des Bundesgerichts vom 27. März 2007 an seinen Rügen festgehalten. Die Beschwerdeführung war demzufolge von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indes kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde 1B_58/2007 wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde 1B_52/2007 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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