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Informationen zum Dokument  BGer 6B_100/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_100/2007 vom 02.05.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_100/2007 /bri
 
Urteil vom 2. Mai 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Urkundenfälschung, mehrfach versuchter Betrug,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Beru-fungsverfahren am 17. Januar 2007 schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Zufolge Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei freizusprechen.
 
2.
 
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und macht gleichzeitig eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
 
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Rügen sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen, belegen sie keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt eingehend geprüft und sich einlässlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen von A.________ auseinandergesetzt. Die Vorinstanz begründet dabei schlüssig, dass und weshalb sie die Schilderungen von A.________ für glaubhaft einstuft und ihrem Entscheid deren Sachverhaltsdarstellung und nicht diejenige des Beschwerdeführers zugrunde legt. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sein könnten, zeigt er indes nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 2 BGG), weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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