VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 20/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 20/2006 vom 27.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 20/06
 
Urteil vom 27. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
R.________, 1959, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2005.
 
In Erwägung,
 
dass R.________, geboren 1959, seit 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente bezog,
 
dass die IV-Stelle Bern im Februar 2004 von Amtes wegen eine Revision eingeleitet hat,
 
dass sie die bisherige ganze Rente nach Einholung eines Gutachtens der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 15. Januar 2005 mit Verfügung vom 28. Februar 2005 bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad von 69 % per 1. März 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat,
 
dass sie die Durchführung weiterer Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt, der Versicherten jedoch noch bis April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und die Herabsetzung erst mit Wirkung ab 1. Mai 2005 verfügt hat,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2005 abgewiesen hat,
 
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, weshalb sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG richtet (Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006),
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere auch zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid richtig dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
 
dass Verwaltung und Vorinstanz einlässlich erwogen haben, dass und weshalb bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Gutachterin abzustellen ist und weitere Abklärungen sich erübrigen,
 
dass diesen zutreffenden Erwägungen nichts beizufügen ist,
 
dass sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides entwickelt hat und daher eine allfällige spätere Verschlechterung nicht berücksichtigt werden kann (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 27. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).