VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_140/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_140/2007 vom 27.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_140/2007
 
Urteil vom 27. April 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Hansruedi Wigger, Postfach 5016, 6002 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 12. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 20. September 2005 und Einspracheentscheid vom 9. März 2006 lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch des 1950 geborene G.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 ab.
 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Anordnung einer orthopädisch-neurologischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid; eventualiter beantragt er die Zusprechung einer Viertelsrente.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf den BEFAS-Abklärungsbericht vom 27. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, ergibt sich aus den Diagnosen der behandelnden und begutachtenden Ärzte übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer an lumbalen Schmerzen infolge einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Diskopathien leidet. Dass für den BEFAS-Arzt fraglich ist, ob die Schmerzsymptome auch einen radikulären Ursprung haben bzw. nach der RAD-Ärztin eine pseudoradikuläre Ursache mit eine Rolle spielen kann, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ändert dies an der grundsätzlichen Diagnose nichts, und sind diese rein medizinischen Fragen auch deshalb nicht weiter abzuklären, da in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht schlussendlich nicht die abstrakte medizinische Diagnose massgebend ist, sondern die vom Arzt getroffene Beurteilung der konkreten Arbeitsfähigkeit.
 
5.
 
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, da sie, obwohl das kantonale Verfahrensrecht ihr volle Kognition in Rechts-, Tat- und Ermessensfragen einräume, den leidensbedingten Abzug auf der von der Verwaltung zugestandenen Höhe von 10 % belassen habe, obschon die Voraussetzungen für einen höheren Ansatz nach der Rechtsprechung gegeben seien. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs ist weitgehend eine Ermessensfrage. Bei der Überprüfung der Angemessenheit geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend dargelegt hat, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Was die Vorinstanz zur Begründung des Leidensabzuges von 10 % angeführt hat, beruht nicht auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.
 
6.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 27. April 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).