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Informationen zum Dokument  BGer 4P.341/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.341/2006 vom 26.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.341/2006 /len
 
Urteil vom 26. April 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Werner Würgler und Peter Gubelmann,
 
gegen
 
Y.________ Beteiligungen AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Andreas Casutt,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Y.________ Beteiligungen AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in A.________ hält als wichtigste Beteiligung das Aktienkapital der Y.________ AG, die im Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig ist. In der Gesellschaft steht sich je eine Gruppe von Mehrheits- und von Minderheitsaktionären gegenüber, wobei die Minderheitsgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten ist. Zur Minderheitsgruppe gehört die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B.________, die etwa 47 % der Aktien hält (vgl. BGE 131 III 38 S. 39).
 
Die Beschwerdeführerin focht mit verschiedenen Eingaben an das Handelsgericht des Kantons Zürich die fünf in den Jahren 2000 bis 2004 gefassten Beschlüsse der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin an, mit denen die C.________ AG jeweils zur Revisionsstelle bzw. zur Konzernprüferin (im Folgenden wird zuweilen nur noch von Revisionsstelle gesprochen) der Beschwerdegegnerin gewählt worden war. Die entsprechenden Verfahren wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin sistiert, da eine analoge Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 hängig war und präjudizielle Wirkungen dieses ersten Verfahrens als möglich angenommen wurden.
 
Das Handelsgericht wies die Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 am 29. Oktober 2002 ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 131 III 38, Verfahren 4C.386/2002).
 
B.
 
Am 17. Februar 2005 verfügte der Präsident des Handelsgerichts die Vereinigung der fünf hängigen Anfechtungsprozesse. Gleichzeitig setzte er der Beschwerdeführerin Frist an, um hinsichtlich der vereinigten Verfahren eine einheitliche und allein massgebliche Klageschrift einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach und beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2005, die Beschlüsse der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin der Jahre 2000 bis 2004 über die Wahl der C.________ AG zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien aufzuheben.
 
Anlässlich der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2005 stellte sich die C.________ AG nicht mehr zur Wiederwahl. An ihrer Stelle wählte die Generalversammlung die D.________ zur Revisionsstelle und Konzernprüferin. Darauf Bezug nehmend stellte die Beschwerdegegnerin mit vorläufiger Klageantwort vom 15. September 2005 die Anträge, es sei das Prozessthema einstweilen auf das Thema des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin zu beschränken und auf die Klage nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 Stellung.
 
Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 mangels Rechtsschutzinteresse auf die Klage nicht ein.
 
Gegen diesen Beschluss gelangte die Beschwerdeführerin mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 15. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, diesen Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2005 ausser mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch mit eidgenössischer Berufung angefochten (Verfahren 4C.45/2006).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b).
 
Soweit die Beschwerdeführerin Willkür geltend macht, hat sie im vorliegenden Fall aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass der Entscheid des Handelsgerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b; ferner BGE 132 III 209 E. 2.1; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1
 
Das Handelsgericht erwog im Beschluss vom 7. Dezember 2005 sinngemäss, die Klägerin habe mit ihren Anfechtungsklagen die erforderliche Qualifikation und die Unabhängigkeit der C.________ AG bestritten. Mit einer entsprechenden negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts habe die Beklagte gezwungen werden sollen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen. Dieses Ziel habe die Klägerin erreicht.
 
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, soweit es festgestellt habe, dass die Beschwerdegegnerin habe gezwungen werden sollen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen. Ebenso willkürlich seien die handelsgerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin dieses Ziel erreicht habe bzw. dieses im Zentrum aller Klagen der vereinigten Prozesse gestanden sei und diese innerlich verbunden habe. Das Kassationsgericht erwog dazu im angefochtenen Entscheid, im jeweiligen Moment der fünf Klageerhebungen sei die C.________ AG durch die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse eingesetzte Revisionsstelle der Beschwerdeführerin gewesen. Die Revisionsstelle sei nach Art. 727 OR ein zwingend von der Generalversammlung zu wählendes Organ der Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführerin dürfte kaum ernstlich behaupten wollen, sie habe mit ihren Klagen auf Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse, mit denen die C.________ AG zur Revisionsstelle (und zur Konzernprüferin) gewählt worden sei, bewirken wollen, dass nach einer Aufhebung des Wahlbeschlusses infolge Gutheissung der Klagen die Wahl einer Revisionsstelle unterbleibe. Noch weniger dürfte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, sie habe eine erneute Wahl der C.________ AG angestrebt. Mit anderen Worten gesagt hätten die Klagen auf Aufhebung der Wahlbeschlüsse gezielt, um den Weg zur Wahl einer anderen Revisionsstelle freizumachen und eine Wiederwahl der C.________ AG zu vermeiden. Eben dies halte das Handelsgericht in der gerügten Erwägung fest. Eine willkürliche Feststellung liege nicht vor, und die entsprechende Rüge sei unbegründet.
 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kassationsgericht verwechsle damit nicht bloss das rechtlich geschützte Interesse an einer Klage mit den möglichen praktischen Folgen eines gutheissenden Entscheids, es verwechsle die faktische Lage im Jahre 2005 mit derjenigen der Jahre 2000 bis 2004. Es sei in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht so, dass die Wahlbeschlüsse der Jahre 2000 bis 2004 - und nur diese seien Prozessthema - aufgehoben, und damit der Weg zur Wahl einer anderen Revisionsstelle freigemacht und eine Wiederwahl der C.________ AG vermieden worden wäre. Dementsprechend stehe es mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und sei es unvertretbar anzunehmen, "das Ziel" der Anfechtungsklagen sei erreicht und damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Das Kassationsgericht habe den handelsgerichtlichen Entscheid dennoch geschützt und sei damit in Willkür verfallen.
 
3.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem Handelsgericht ist nicht entgangen, dass die Wahlbeschlüsse der Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2000 bis 2004 Gegenstand der vereinigten Anfechtungsklagen waren und dass die Klagen auf Aufhebung dieser Beschlüsse und die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle für diese Geschäftsjahre zielten. Es hat jedoch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung der entsprechenden Wahlbeschlüsse und der Einsetzung einer neuen Revisionsstelle für diese Geschäftsjahre verneint, nachdem die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnungen ergangen und von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden seien. Entsprechend hat das Handelsgericht mit der vorliegend beanstandeten Feststellung denn auch nicht festhalten, es sei das (einzige) Ziel der Anfechtungsklage gewesen, die Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen und dieses einzige Ziel sei mit der Wahl einer anderen Revisionsstelle als der C.________ AG im Jahre 2005 erreicht. Vielmehr stellte es fest, dieses Ziel sei (faktisch) erreicht. Dies hat das Kassationsgericht zutreffend erkannt und mit der vorstehend dargestellten Begründung entschieden, dem Handelsgericht lasse sich insoweit keine Willkür vorwerfen. Inwiefern es damit zu Unrecht Willkür verneint haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vorstehende Erwägung 2).
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe vor Kassationsgericht geltend gemacht, das Handelsgericht habe willkürlich angenommen, dieses Ziel (die Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen) sei das einzige Ziel der Klagen gewesen. Sie habe detailliert begründet gerügt, es seien sämtliche handelsgerichtliche Erwägungen willkürlich, soweit sie das einzige Ziel beinhalteten. Das Kassationsgericht habe sich indessen mit ihrer Rüge nicht auseinandergesetzt. Damit habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere ihren Anspruch auf Begründung des Entscheids nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 KV/ZH sowie § 157 Ziff. 9 GVG/ZH verletzt.
 
4.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen von Art. 6 EMRK, Art. 18 Abs. 2 KV/ZH oder § 157 Ziff. 9 GVG/ZH, soweit hier von Interesse, weitergehende Ansprüche vermitteln würden, macht sie nicht geltend.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an das Kassationsgericht geltend gemacht, angesichts der schon vor Handelsgericht behaupteten wahren Ziele der Beschwerdeführerin, und nachdem nicht einmal eine der Parteien "das" vom Handelsgericht angenommene Ziel auch nur behauptet hätte, seien sämtliche handelsgerichtlichen Feststellungen willkürlich, soweit sie das einzige Ziel dessen Inhalt oder dessen Erreichung beinhalteten. Dies betreffe folgende Feststellungen:
 
- -:-
 
- "Dieses Ziel hat die Klägerin erreicht" (S. 5 letzter Satz);
 
- "das ist vorliegend der Fall" (S. 6 erster Abschnitt letzter Satz);
 
- "Dass dieses Ziel im Zentrum aller Klagen der vereinigten Prozesse stand und diese innerlich verband" (S. 6 zweiter Abschnitt a.A. [soweit dieser Abschnitt nicht ohnehin, wie oben Ziff. 18 beantragt, gestrichen wird]);
 
In der Folge legte die Beschwerdeführerin dar, dass das Handelsgericht seiner Auffassung, das Ziel (die Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen) sei erreicht, selber mehrmals "untreu" werde, indem es die (Möglichkeit einer) jederzeitigen Wiederwahl der C.________ AG durch die Beschwerdegegnerin zugestehe. Damit bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, dass die Annahme, wonach dieses Ziel erreicht sei, gegen das Willkürverbot verstosse.
 
4.3 Das Kassationsgericht befand im Anschluss an seine Erwägung, es sei nicht willkürlich anzunehmen, die Klägerin habe das Ziel erreicht, die C.________ AG aus ihrem Amt bei der Beschwerdegegnerin zu entfernen, dass es ein anderes, nicht die Frage der Willkürlichkeit der gerügten Erwägung betreffendes Thema sei, ob die Klagen noch weitere Ziele verfolgten und ob sich daraus ein über die erfolgte Ablösung der C.________ AG als Revisionsstelle und Konzernprüferin hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ergäbe.
 
Damit hat das Gericht zunächst zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass sich die Frage, ob hinsichtlich der behaupteten weiteren Ziele ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist, nach Bundesrecht beantwortet (vgl. dazu BGE 122 III 279 E. 3a; 116 II 196 E. 2a, 351 E. 3a/b), womit diese Frage nicht Gegenstand des kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens sein konnte.
 
Eine Rüge, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es in tatsächlicher Hinsicht angenommen habe, es sei das einzige Ziel gewesen, die Beklagte mit einer negativen Einstufung durch autoritative Feststellungen des Gerichts betreffend Qualifikation und Unabhängigkeit zu zwingen, eine andere, möglichst international tätige Gesellschaft zu beauftragen, hat das Kassationsgericht in den vorstehend dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin offenbar nicht gesehen. Dies ist nicht zu beanstanden, lässt sich doch daraus eine entsprechende Beanstandung nicht mit Klarheit entnehmen, zumal sich aus dem Urteil des Handelsgerichts - wie in vorstehender Erwägung 3 dargelegt - die Feststellung, die angeblich als willkürlich gerügt worden sein soll, gar nicht entnehmen lässt. Die Rüge, das Kassationsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit ihrer angeblichen Rüge nicht auseinandergesetzt habe, entbehrt damit der Grundlage und erweist sich als unbegründet.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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