VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer P 18/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer P 18/2006 vom 25.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
P 18/06
 
Urteil vom 25. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1985, Gasterstrasse 46, 8730 Uznach, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1985 geborene M.________ bezieht seit 1. März 2003 eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung und eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades. Seit 1. Januar 2005 ist er zudem Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Am 5. September 2005 überwies die AHV-Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: EL-Durchführungsstelle) ein Gesuch um Krankheitskostenvergütung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Bruder des Versicherten, I.________, habe diesen vom 29. April bis 8. Mai 2005 zu Hause betreut, weil der Vater notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei und die Mutter unter Schock gestanden habe. Für die Erwerbseinbusse sei I.________ vom Vater mit Fr. 1000.- entschädigt worden. Am 1. September 2005 bestätigte die Arbeitgeberin, dass I.________ vom 29. April bis 6. Mai 2005 wegen gesundheitlicher Probleme des Vaters die Arbeit nicht habe aufnehmen können. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 lehnte die EL-Durchführungsstelle eine Kostenübernahme ab, da I.________ durch die Betreuung des Versicherten keine lang andauernde Erwerbseinbusse entstanden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2006 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die EL-Durchführungsstelle, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 zu bestätigen; eventuell sei festzustellen, dass die Hilflosenentschädigung des Versicherten in der EL-Berechnung von den Pflege- und Betreuungskosten abzuziehen sei.
 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während M.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Gutheissung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06).
 
2.
 
Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG (in der ab 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung) ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4 ELG eingeräumte Kompetenz zur Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 3d Abs. 1 ELG vergütet werden können, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art. 19 ELV, in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Dieses hat in Art. 13 ELKV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter der Sachüberschrift "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" folgendes angeordnet:
 
"1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
 
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
 
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.
 
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
 
5 ... (aufgehoben mit Änderung vom 17. November 2003, mit Wirkung
 
seit 1. Januar 2004).
 
6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:
 
a. nicht im gleichen Haushalt lebt; oder
 
b. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
 
7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt."
 
Die bis 31. Dezember 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV normierte Entschädigung an Familienangehörige wird seit 1. Januar 2004 neu in Art. 13b ELKV unter der Überschrift "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige" geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
 
"1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:
 
.....a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
 
.....b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,
 
wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
 
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet."
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat den Anspruch des Versicherten auf Vergütung der an seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Bruder ausgerichteten Entschädigung von Fr. 1000.- für die Betreuung in Anwendung von Art. 13b ELKV bejaht. Dabei hat es erwogen, die Kriterien der längeren Dauer und der Wesentlichkeit der Erwerbseinbusse seien mit Blick auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Familienangehörigen zu beurteilen, der die Pflege- und/oder Betreuungsleistungen erbringe. Bei niedrigem Erwerbseinkommen sei auch eine kürzere Dauer und eine geringere Höhe der pflege- und/oder betreuungsbedingten Erwerbseinbusse als dauernd und wesentlich im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV zu betrachten. Angesichts des bescheidenen Einkommens des Bruders des Versicherten, der wegen der Betreuung während fünf Arbeitstagen unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen, sei die dadurch bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1053.75 als lang dauernd und wesentlich zu qualifizieren. Da noch zu prüfen sei, ob allenfalls die Hilflosenentschädigung angerechnet werden müsse, wies die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung bezüglich der Höhe des Anspruchs an die EL-Durchführungsstelle zurück.
 
3.2 Die Beschwerde führende EL-Durchführungsstelle macht demgegenüber geltend, da sich die Erwerbseinbusse auf wenige Tage beschränke, könne nicht von einer längeren Dauer im Sinne Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV ausgegangen werden. Die sich an der wirtschaftlichen Situation der pflege- und/oder betreuungleistenden Person anlehnende Betrachtungsweise der Vorinstanz entspreche nicht dem Wortlaut und Sinn der Verordnungsbestimmung. Die darin aufgestellten Kriterien der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Erwerbseinbusse bezweckten nämlich, kleinere, von Familienangehörigen üblicherweise erbrachte Leistungen von der Entschädigung auszunehmen. Diese Auslegung ergebe sich auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht.
 
4.
 
4.1 Mit Bezug auf Art. 13b ELKV fällt auf, dass der Begriff "Familienangehörige" nicht näher definiert wird. Fest steht nur, dass es sich nicht um jene Verwandten handeln kann, die in der EL-Anspruchsberechtigung eingeschlossen sind (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV). Ob der Bruder des Versicherten als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kann aus den nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben. Art. 13 Abs. 1 lit. b ELKV verlangt nämlich des Weitern eine "länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse" ("une perte de gain notable pendant une période prolongée" im französischen Text; "una considerevole perdita di guadagno per un periodo prolungato" in der italienischsprachigen Fassung). Dieses Erfordernis bildete bereits Gegenstand von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1997). Nach BGE 118 V 33 Erw. 4b besteht der Grund dieser Beschränkung der Vergütungsfähigkeit darin, die kleineren, im Rahmen des intakten Familienverbandes üblicherweise erbrachten Hilfeleistungen von der Entschädigung auszunehmen. In den Erläuterungen zur Änderung der ELKV auf den 1. Januar 2004 unterstreicht das BSV diese Absicht, indem es zu Art. 13b ELKV festhält, weil eine Vergütung nur bei einer wesentlichen und länger dauernden Erwerbseinbusse möglich sei, rechtfertige sich eine Abklärung und Festlegung, wie sie in Art. 13a Abs. 2 ELKV vorgesehen sei, bei Familienangehörigen nicht (AHI 2003 S. 406).
 
4.2 Damit eine Erwerbseinbusse von der EL vergütet werden kann, muss sie somit ein zeitliches ("länger dauernd") und ein massliches ("wesentlich") Kriterium erfüllen. Praxisgemäss kann unter Umständen bereits eine Erwerbseinbusse von 10% als erheblich betrachtet werden (SVR 1998 EL Nr. 10 S. 25). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung verneint das BSV die Wesentlichkeit der vom Bruder des Versicherten erlittenen Erwerbseinbusse, da die geltend gemachten fünf unbezahlten Urlaubstage bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr lediglich 2.7% ausmachten. Die Vorinstanz stellt sich dagegen in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Ausfallzeit von einer Arbeitswoche und damit nahezu von einem Viertel eines Monatslohnes stelle bei einem bescheidenen Monatslohn, wie ihn der Bruder des Versicherten erzielt habe, eine länger dauernde Einbusse im Sinne von Art. 13b ELKV dar. Im vom BSV erwähnten Urteil ging es um einen Sohn, der das Arbeitspensum reduzierte, um seinen Vater zu pflegen und der dabei eine Erwerbseinbusse von 12.5% im Monat erlitt. Während das zeitliche Element der langen Dauer in jenem Fall nicht zur Diskussion stand, hat das Gericht mit Bezug auf das Erfordernis der Höhe erwogen, eine Erwerbseinbusse, die die Grenze von 10% überschreite, sei jeweils nicht linear, sondern im Verhältnis zum gesetzlich festgelegten Grenzbetrag zu berücksichtigen (SVR 1998 EL Nr. 10 S. 26 Erw. 2b). Die pro Jahr maximal mögliche Vergütung richtet sich nach Art. 3d Abs. 2, 2bis und 2ter ELG. Danach können bei einer alleinstehenden betagten Person höchstens Fr. 25'000.- vergütet werden und bei einer alleinstehenden behinderten Person je nach Grad der Hilflosigkeit höchstens Fr. 25'000.- bei leichter, Fr. 60'000.- bei mittlerer oder Fr. 90'000.- bei schwerer Hilflosigkeit, falls nicht noch andere Krankheits- und Behinderungskosten anfallen (vgl. die Erläuterungen des BSV zu Art. 13b ELKV in AHI 2003 S. 405). Dies deutet darauf hin, dass bei einer einmaligen, befristeten Erwerbseinbusse diese nicht in Relation zum Monatseinkommen gesetzt, sondern mit Blick auf die Einkommensverhältnisse jenes Jahres zu beurteilen ist, für welches Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Ansonsten würden jene Versicherten bevorzugt, die während einer relativ kurzen Zeit einen vergleichsweise grossen Pflege- und Betreuungsaufwand in Anspruch nehmen gegenüber jenen, denen bei insgesamt gleich hoher Erwerbseinbusse weniger aufwändige Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden. Aus diesem Grund geht es auch nicht an, das zeitliche und das massliche Element zu vermengen und zur Höhe des Erwerbseinkommens in Beziehung zu setzen mit der Folge, dass bei niedrigen Erwerbseinkommen bereits eine kürzere Dauer von Pflege- und Betreuung die Leistungsvoraussetzungen erfüllen würde. Eine solche Auslegung lässt sich zudem mit dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht vereinbaren. Ob der vorliegend geltend gemachte Erwerbsausfall von Fr. 1053.75 brutto als wesentlich zu qualifizieren ist, erscheint fraglich, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn mit dem weiteren Erfordernis der längeren Dauer kann nur eine Zeitspanne gemeint sein, die einige wenige Tage überschreitet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut ("länger dauernd"), sondern auch aus Sinn und Zweck der Einschränkung, welche darauf abzielt, kleinere Hilfeleistungen von der Entschädigung auszunehmen (vgl. Erw. 4.1 hievor). Ein Ausfall von lediglich fünf Arbeitstagen vermag die zeitliche Voraussetzung von Art. 13b Abs. 1 ELKV nicht zu erfüllen. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Beschwerdegegner somit keinen Leistungsanspruch ableiten.
 
5.
 
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner allenfalls unter einem anderen Titel einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL geltend machen kann.
 
5.1 Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7 ELKV regeln die Vergütung von Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt durch Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben wie der Bezüger von Ergänzungsleistungen. Der Inhalt von Art. 13 Abs. 6 ELKV entspricht dem um die Betreuung erweiterten früheren Art. 17 Abs. 1 lit. a Satz 1 ELKV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1997). Es kann sich dabei um Familienangehörige (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen in AHI 1998 S. 76), Bekannte, Freunde oder Verwandte handeln (vgl. BGE 132 V 124 Erw. 4.2). Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7 ELKV unterscheidet sich gegenüber Art. 13b ELKV dadurch, dass die Vergütung keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse voraussetzt, dafür aber an die Limite von Fr. 25.- pro Stunde gebunden ist.
 
5.2 Die EL-Durchführungsstelle hat bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer Kostenvergütung gestützt auf Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7 ELKV erfüllt sind und sich zu dieser Frage auch nicht in einer Prozesserklärung geäussert. Dieser Punkt ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht spruchreif. Insbesondere fehlt es an genauen Angaben über die vom Bruder des Versicherten geleisteten Tätigkeiten samt dem dazugehörigen Aufwand. Denn nach Art. 13 Abs. 6 ELKV können nur ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt berücksichtigt werden. Wie es sich diesbezüglich verhält, bedarf der näheren Abklärung. Die Akten sind zu diesem Zweck und zu neuer Verfügung an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 25. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).