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Informationen zum Dokument  BGer 1S_3/2007  Materielle Begründung
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BGer 1S_3/2007 vom 25.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1S.3/2007 /ggs
 
Urteil vom 25. April 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
C.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Julien Veyrassat,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140, Postfach 9666,
 
8036 Zürich,
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 7. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen dem 14. Oktober 2003 und dem 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter C.A.________, und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechtshilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen C.A.________ und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschiedene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bank D.________. Anderseits wird C.A.________ die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Firma E.________ vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamtbetrag von insgesamt 800 Millionen US-Dollar für den weiteren Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen. Dieser Verdacht führte am 20. Dezember 2004 zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB.
 
Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens sämtliche Konten von C.A.________ bei der Bank F.________ und der Bank G.________ in Zürich.
 
Am 7. Juni 2004 ordnete die Bundesanwaltschaft zudem die Durchsuchung einer von C.A.________ gemieteten Wohnung in H.________ an. Bei der darauf am 9. Juni 2004 durchgeführten Hausdurchsuchung liess die Bundesanwaltschaft fünf Tresore - vier davon zwangsweise - öffnen und umfangreiches Material (Geschäftsunterlagen, Bankcouverts, Bargeld und Checks etc.) sicherstellen.
 
Am 11. Juli 2005 ersuchte C.A.________ darum, es seien ihm sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
 
Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab.
 
Auf Beschwerde von C.A.________ gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Juli 2005 hin entschied das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. Dezember 2006 wie folgt:
 
1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme über diejenigen Dokumente aufzuheben, bezüglich denen die Auswertungsarbeiten beendet sind und die nicht im Original gebraucht werden.
 
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten resp. soweit sie zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abgeschrieben wird.
 
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, mithin im Umfang von Fr. 8'000.-- auferlegt.
 
4. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
B.
 
C.A.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bundesstrafgerichtes vom 7. Dezember 2006 und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Juli 2005 seien aufzuheben; die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich eine Abschrift eines genauen und vollständigen Verzeichnisses der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegenstände, Wertschriften und Dokumente etc. herauszugeben; es sei die Beschlagnahme über sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegenstände, Wertschriften und Dokumente etc. aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, diese herauszugeben, sobald deren rechtshilfeweise Beschlagnahme ebenfalls aufgehoben würde; eventualiter seien Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen; subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Bundesstrafgerichts aufzuheben und es sei eine angemessene Gerichtsgebühr von nicht höher als Fr. 5'000.-- anzusetzen.
 
C.
 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
C.A.________ hat zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde an das Bundesgericht nach dem 1. Januar 2007 erhoben. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid jedoch vor diesem Tag gefällt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich deshalb das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren nach dem bisherigen Recht.
 
1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) kann gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.00).
 
1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Beschlagnahme und damit eine Zwangsmassnahme (BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54, mit Hinweis). Dagegen ist die Beschwerde zulässig.
 
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und nach Art. 214 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 BStP zur Beschwerde befugt.
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Urteil 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 1.3, mit Hinweis).
 
Da das Bundesgericht im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde ist, prüft es nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Urteil 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 1.3, mit Hinweis).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 8 ff.) vor, die Bundesanwaltschaft habe ihre Pflicht nach Art. 70 BStP missachtet, ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu erstellen und ihm auszuhändigen. Er wisse bis heute nicht, was bei der Hausdurchsuchung alles beschlagnahmt worden sei.
 
2.2 Gemäss Art. 70 BStP ist über Gegenstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt werden, ein genaues Verzeichnis aufzunehmen. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift.
 
Nach der Rechtsprechung bezweckt diese Bestimmung namentlich die Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Inhabers der beschlagnahmten Gegenstände und die Garantie ihrer Vollständigkeit. Das Inventar von Geschäftspapieren soll es dem Besitzer auch erlauben festzustellen, wo sie sich befinden und ihre Herausgabe - sei es im Original oder in Kopie - zu verlangen, wenn sich dies für die Fortsetzung der ordentlichen geschäftlichen Tätigkeit als notwendig erweist. Das Inventar muss so detailliert sein, als dies für die Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist. Wenn bestimmte Dokumente ein aktuelles Interesse für den Besitzer aufweisen (z.B. Testament, Wertpapiere), sind sie in der Regel gesondert im Inventar - wovon der Betroffene eine Kopie erhält - zu vermerken. Ein Inventar der Gattung nach ("inventaire générique") genügt dagegen, wo sich dieses auf ein Bündel von logisch zusammenhängenden Schriftstücken bezieht, wie auf chronologisch geordnete Rechnungen, Bankkontoauszüge oder Korrespondenz. Es ist dem Ermessen der beschlagnahmenden Behörde anheimgestellt, je nach den Umständen die inventarisierten Schriftstücke zu paginieren und jede andere Massnahme zu ergreifen, welche gegebenenfalls die vollständige Rückgabe der Schriftstücke an ihren Besitzer gewährleisten kann. Der Besitzer der beschlagnahmten Papiere muss auch die Möglichkeit haben, kurzfristig jene zu bezeichnen, deren Besitz für ihn unerlässlich ist und zu verlangen, dass ihm diese - im Original oder in Kopie - herausgegeben werden, sofern dem die Interessen des Verfahrens nicht entgegenstehen.
 
Werden sämtliche Geschäftspapiere, die der Betroffene nach ihrer Natur (Telexschreiben, Verträge, Bankauszüge usw.) in der Regel chronologisch in verschiedenen Ordnern und Umschlägen abgelegt hat, beschlagnahmt, so genügt es, wenn die Behörde jeden Ordner und Umschlag etwa mit einer Nummer und einer Farbetiquette versieht. Von der Behörde kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie eine detaillierte Zusammenstellung verfasst, welche für die Wahrung der Interessen des Besitzers nutzlos wäre (BGE 112 Ib 134 E. 3a S. 135 f.).
 
2.3 Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Hausdurchsuchungsbefehl vom 7. Juni 2004. Gleichzeitig liess sie ihm verschiedene Dokumente zukommen, die Aufschluss über die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände geben (act. 28.6). Dem Schreiben ist (act. 28.9) ein "Editions-/Hausdurchsuchungsprotokoll" vom 9. Juni 2004 mitsamt einem "Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände" beigelegt. Dieses Verzeichnis gibt Aufschluss darüber, was in den verschiedenen Räumen der Wohnung beschlagnahmt wurde. Es setzt sich zusammen aus zahlreichen Positionen. Dabei werden einerseits Unterlagenkomplexe benannt, wie beispielsweise "Bankauszüge", "Fax-Nachrichten" (Position 3.08), "Belege/Rechnungen/Quittungen" (Position 7.01); dies teilweise mit näherer Bezeichnung, beispielsweise "gelbes Couvert Firma I.________" (Position 3.08) oder "Monatsrechnung Firma K.________" (Position 3.06). Auch werden verschiedene beschlagnahmte Archivboxen mit Angabe der jeweiligen Beschriftung - beispielsweise "Archivboxe L.________" (Positionen 7.12-7.22) - aufgelistet. In Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld wird der Betrag sowie die Währung angegeben (Position 7.27). Die Bundesanwaltschaft ergänzt dazu in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2006 an die Vorinstanz (act. 28 S. 7), im Rahmen von Auswertungsarbeiten sei in den sichergestellten Akten ein Couvert mit Fr. 12'000.-- (12 Noten à Fr. 1'000.--) festgestellt worden, das in der Position 7.12 zwischen Unterlagen der Gesellschaft M.________ gesteckt habe.
 
In der Beilage zum Schreiben vom 27. Juli 2005 (act. 28.28) liess die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer ein weiteres Verzeichnis zukommen. Darin führte sie näher auf, was sich in den Tresoren befand.
 
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie (S. 8) annimmt, dass die beiden Verzeichnisse zusammen den Anforderungen von Art. 70 BStP genügen. Nach der dargelegten Rechtsprechung war die Bundesanwaltschaft nicht verpflichtet, jedes einzelne Schriftstück mit genauer Bezeichnung aufzulisten. Dies wäre hier unverhältnismässig gewesen, da es um eine grosse Zahl von Unterlagen - noch dazu häufig in türkischer Sprache - geht. Für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers war ein Inventar "Blatt für Blatt" auch nicht erforderlich. Es stand ihm frei, Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu verlangen, der Behörde jene zu bezeichnen, die für die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit unerlässlich seien und um Herausgabe von Kopien davon zu ersuchen.
 
Wenn die Bundesanwaltschaft in der Einleitung des Verzeichnisses, das ihrem Schreiben vom 27. Juli 2005 beiliegt, ausführt, die folgende Aufstellung sei aufgrund einer summarischen Durchsicht der Sicherstellungen verfasst worden und könne daher nicht als abschliessend gelten, so ist das dahin zu verstehen, dass die Bundesanwaltschaft es abgelehnt hat, jedes der zahlreichen Schriftstücke einzeln zu prüfen, zu bezeichnen und im Verzeichnis aufzuführen. Dies ist, wie gesagt, im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die beschlagnahmende Behörde verfügt insoweit über einen Ermessensspielraum, den sie hier nicht überschritten hat.
 
Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer im Übrigen mit Schreiben vom 23. August 2006 (act. 28.31) mitgeteilt, nach weiter fortgeschrittenen Auswertungsarbeiten könne sie die Beschlagnahme über einen Grossteil der betroffenen Gegenstände aufheben, da diese nicht im Original benötigt würden. Sie sandte ihm dazu im Anhang eine Auflistung jener Gegenstände, die weiterhin beschlagnahmt bleiben. In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2006 an die Vorinstanz ergänzte die Bundesanwaltschaft diese Auflistung (act. 28 S. 8 und 12). Der Beschwerdeführer weiss somit, um welche Gegenstände es insoweit noch geht.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im vorliegenden Punkt als unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 11 ff.) geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei als auch des Betrugs.
 
3.2 Wie dargelegt, beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 sämtliche Konten des Beschwerdeführers bei der Bank F.________ und der Bank G.________ in Zürich. Das vom Beschwerdeführer in der Folge gestellte Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme der Konten wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juli 2005 zur Hauptsache ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 16. August 2006 ab. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2007 - ausser in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe eine überhöhte Gerichtsgebühr festgesetzt - ab (1S.16/2006). Das Bundesgericht hat sich in jenem Urteil (E. 4) einlässlich zur Frage des hinreichenden Tatverdachts geäussert. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz einen solchen Tatverdacht sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei als auch des Betrugs mit vertretbaren Gründen bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was hier zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Der hinreichende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2007 kann verwiesen werden.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen, die das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts aufzeigten, nicht genügend auseinandergesetzt und ihren Entscheid damit mangelhaft begründet. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
 
4.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
 
4.3 Die Vorinstanz äussert sich in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (S. 12 ff.) zum Tatverdacht. Sie legt - teilweise unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 16. August 2006 - nachvollziehbar dar, weshalb sie einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid insoweit sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz musste sich nach der dargelegten Rechtsprechung nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung des Beschwerdeführers auseinander setzten; dies umso weniger, als bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen ist (Urteil 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 4.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte sich auf das Wesentliche beschränken. Das hat sie getan, was unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden ist.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 19 ff.) vor, ein Bezug der beschlagnahmten Gegenstände zu den angeblichen Taten sei nicht ersichtlich. Die Beschlagnahme sei deshalb unzulässig.
 
5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kenntlich zu machen. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden.
 
Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinn sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f. N. 2).
 
Wie sich aus der Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft an die Vorinstanz vom 20. September 2006 (act. 28 S. 13 f.) ergibt, zeigen die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen Beziehungen des Beschwerdeführers und der Familie A.________ zu politischen Exponenten auf; zudem das Geschäftsgebaren der beschuldigten Mitglieder der Familie sowie ihre Rolle im Firmengeflecht. Bei den sichergestellten Unterlagen handelt es sich insbesondere um Geschäfts- und Bankunterlagen sowie um persönliche Papiere. Diese können zum Beweis der untersuchten Taten und insbesondere ihrer Umstände - zumindest mittelbar - von Bedeutung sein. Wenn die Vorinstanz (S. 19 ff. E. 6.3) unter Hinweis auf die Darlegungen der Bundesanwaltschaft einen hinreichenden Deliktskonnex bejaht hat, ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist, dass es um eine komplexe Strafuntersuchung geht, bei der unter anderem Licht in das schwer überblickbare Firmengeflecht der Familie des Beschwerdeführers zu bringen ist. Die Anforderungen an den Bezug zu den untersuchten Taten dürfen deshalb nicht überspannt werden. Es genügt beim derzeitigen Verfahrensstand, dass ein derartiger Bezug der sichergestellten Sachen in Betracht fällt. Die Vorinstanz legt das (S. 20) zutreffend dar. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP zu beschlagnahmen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Mehr ist insoweit nicht zu verlangen.
 
Die beschlagnahmten Vermögenswerte kommen im Übrigen ebenso für eine Einziehung in Betracht.
 
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
 
6.
 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 26 ff.), die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Auch insoweit habe die Vorinstanz ihren Entscheid unzureichend begründet.
 
6.2 Der Einwand ist unbehelflich. Wie gesagt, kommen die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel in Betracht; überdies die Vermögenswerte für eine Einziehung. Die Beschlagnahme ist eine für die Sicherung als Beweismittel bzw. der allfälligen späteren Einziehung zwecktaugliche Massnahme. Auch schiesst sie nicht über das Ziel hinaus. Der mutmassliche Deliktsbetrag beläuft sich auf wenigstens mehrere Hundert Millionen US-Dollar; möglicherweise liegt er gar im Milliardenbereich. Damit übersteigt er die beschlagnahmten Geldbeträge weit. Inwiefern die Beschlagnahme den (flüchtigen) Beschwerdeführer sonstwie unverhältnismässig belasten sollte, ist nicht ersichtlich.
 
Die Vorinstanz hat sich (S. 21 f. E. 7) zur Frage der Verhältnismässigkeit hinreichend geäussert. Ihre Ausführungen auch dazu genügen den Begründungsanforderungen unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV.
 
7.
 
7.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 28 f.) vor, die ihm von der Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr sei unhaltbar hoch. Diese sei auf höchstens Fr. 5'000.-- festzusetzen.
 
7.2 Die Auferlegung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz hängt eng mit der hier zu beurteilenden Zwangsmassnahme zusammen. Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt zulässig (BGE 132 IV 63 E. 5.3 S. 69).
 
7.3 Die Vorinstanz erwägt (S. 23 E. 9.1), in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des hohen Aufwands für das Gericht infolge der umfangreichen Rechtsschriften, erscheine eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen sei, werde ihm die Gebühr im Umfang von neun Zehnteln unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
7.4 Gemäss Art. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien. Soweit die Beschwerdekammern Gebühren erheben können, beträgt die Gerichtsgebühr nach Art. 3 des Reglements 200-10'000 Franken. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklagten oder Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen kann das Bundesstrafgericht gemäss Art. 4 des Reglements bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von 50'000 Franken in den Fällen von Artikel 3 (lit. c).
 
7.5 Die Vorinstanz ist somit in Anwendung des ordentlichen Rahmens nach Art. 3 des Reglements von der Höchstgebühr von Fr. 10'000.-- ausgegangen.
 
Dies überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass - wie die Vorinstanz erwägt - die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren umfangreich waren. Da sich die Vorinstanz jedoch mit Rügen zu befassen hatte, zu denen sie im Wesentlichen in ihrem Entscheid vom 16. August 2006 in der Sache bereits Stellung genommen hatte, konnte sie in weiten Bereichen auf jenen Entscheid verweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 10 f. E. 2.3; S. 12 E. 3.3; S. 12 f. E. 5.1; S. 16 E. 5.3; S. 16. f. E. 5.4; S. 17 E. 5.4.1 f.; S. 18 E. 5.4.3; S. 22; S. 23 E. 8). Ebenso konnte sie teilweise auf die Eingaben der Bundesanwaltschaft im Schriftenwechsel verweisen. Mit Blick darauf kann der Aufwand der Vorinstanz nicht als sehr hoch veranschlagt werden. In rechtlicher Hinsicht bot der vorliegende Fall sodann keine besonderen Schwierigkeiten.
 
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von lediglich Fr. 1'000.-- erhoben hat. Der Kostenvorschuss deckt die mutmassliche Gerichtsgebühr (vgl. Art. 245 BStP [alte und neue Fassung] i.V.m. Art. 150 Abs. 1 OG bzw. Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer musste daher nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz von einer Gerichtsgebühr ausgehen werde, die das Zehnfache beträgt.
 
Mit Blick darauf ist die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr als übermässig hoch zu beurteilen.
 
7.6 Die Bundesanwaltschaft hatte vor Vorinstanz dargelegt, die Auswertungsarbeiten hätten in der Zwischenzeit abgeschlossen werden können; der Beschlag über einen Grossteil der Papiere könne aufgehoben werden, da die Originale nicht mehr gebraucht würden. Die Bundesanwaltschaft hatte die in Aussicht gestellte Aufhebung des strafprozessualen Beschlags jedoch mit dem Argument nicht vorgenommen, die Gegenstände könnten infolge ihrer Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren ohnehin nicht herausgegeben werden, weshalb die Aufhebung der Beschlagnahme im Strafverfahren nichts ändern würde bzw. unnötig sei. Dem ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Sie erwog (S. 18) dazu, die Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme bedeute immerhin, dass unter diesem Rechtstitel einer Herausgabe nichts entgegenstehe. Offensichtlich seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über einen Grossteil der Papiere nicht mehr gegeben, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf habe, dass hierüber die Beschlagnahme aufgehoben werde. Insoweit sei die Beschwerde daher zu schützen.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, er sei nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen. Die Bundesanwaltschaft habe im Schreiben vom 23. August 2006 selbst dargelegt, dass die Beschlagnahme über einen Grossteil der betroffenen Gegenstände aufzuheben sei. Diese Auffassung habe die Bundesanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2006 bestätigt. Somit sage sie selbst, dass die angefochtene Verfügung bzw. die Beschlagnahme unverhältnismässig und unzweckmässig sei, mithin aufgehoben werden müsse, und zwar in Bezug auf einen Grossteil der betroffenen Gegenstände. Hinsichtlich dieses Grossteils werde die Bundesanwaltschaft von der Vorinstanz angewiesen, die Beschlagnahme aufzuheben. Damit aber sei von einem Obsiegen des Beschwerdeführers in wesentlichem Umfang bzw. zu einem grossen Teil auszugehen.
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bundesanwaltschaft sieht sich in der Lage, nach Auswertung der sichergestellten Papiere einen Grossteil davon dem Beschwerdeführer im Original zurückzugeben. Kopien davon aber behält sie bei den Akten (act. 28 S. 7). Damit kommt die Bundesanwaltschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach. Die Rückgabe der Originale bedeutet insoweit nicht, dass die Sicherstellung der entsprechenden Papiere rechtswidrig war. Es ist klar, dass die Bundesanwaltschaft die - in grosser Zahl in türkischer Sprache verfassten - Papiere erst einmal auswerten musste, bis sie entscheiden konnte, welche sie weiterhin im Original benötigt und welche nicht. Dass dies Zeit in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die Sicherstellungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig beurteilt und die entsprechenden Rügen als unbegründet erachtet. Wenn sie bei dieser Sachlage angenommen hat, der Beschwerdeführer sei nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Beschwerde durchgedrungen und ihm die Gerichtsgebühr im Umfang von neun Zehnteln auferlegt hat, hat sie damit ihr Ermessen nicht überschritten.
 
7.7 Nach Art. 219 Abs. 2 BStP, der hier gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG sinngemäss anwendbar ist, trifft das Bundesgericht die erforderlichen Anordnungen, wenn es die Beschwerde begründet erklärt.
 
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr geht es um eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens festzusetzen. Die Sache wird deshalb an die Vorinstanz zur neuen Bemessung der Gerichtsgebühr zurückgewiesen.
 
8.
 
Die Beschwerde ist danach in Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühr gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
 
Die Kostenverlegung im bundesgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (BGE 130 I 234 E. 5 S. 240).
 
Der Beschwerdeführer unterliegt zur Hauptsache. Insoweit trägt er die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Soweit er obsiegt, steht ihm eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 3 des Entscheids der Beschwerdekammer vom 7. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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