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Informationen zum Dokument  BGer P 58/2006  Materielle Begründung
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BGer P 58/2006 vom 20.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
P 58/06
 
Entscheid vom 20. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
K.________, 1944, 4622 Egerkingen,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch das
 
rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro
 
Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2006.
 
In Erwägung,
 
dass K.________ am 2. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2006 erhoben hat,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass K.________ mit Verfügung vom 3. November 2006 aufgefordert wurde, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 5000.- zu bezahlen,
 
dass das Bundesgericht das in der Folge gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 27. Februar 2007 abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den gemäss Verfügung vom 3. November 2006 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5000.- innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides zu bezahlen,
 
dass K.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hierauf mit Schreiben vom 21. März 2007 zurückgezogen hat,
 
dass bei Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem kostenpflichtigen Verfahren (Art. 134 OG, in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006) in der Regel in reduziertem Umfang Kosten zu erheben sind,
 
dass indessen praxisgemäss Verfahren, in denen nach Erhalt einer Kostenvorschuss-Verfügung das eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen wird, kostenfrei zu erledigen sind,
 
beschliesst das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 20. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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