VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_29/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_29/2007 vom 20.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_29/2007 /hum
 
Urteil vom 20. April 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel,
 
gegen
 
Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das Zollgesetz
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
 
vom 26. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, befand X.________ am 26. Januar 2007 der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) durch Verkürzung des Zolls, begangen in der Zeit vom 27. Juli 1999 bis 28. Dezember 2001, für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 12'000.--.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. Januar 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Busse herabzusetzen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Auf die vorliegende Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
 
1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Dem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das ZG durch Verkürzung des Zolls liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Y.________ AG, welche in den Jahren 1999, 2000 und 2001 insgesamt über 60'000 kg an Früchten und Gemüse importiert hat. Diese wurden von der Y.________ AG zu Kontingentszollansätzen deklariert, obwohl die Kontingentsmengen entweder bereits ausgeschöpft oder der Y.________ AG gar keine Kontingentsanteile zugeteilt worden waren. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), welches aufgrund der ihm von der Eidgenössischen Zollverwaltung Oberzolldirektion (EZV) übermittelten Einfuhrdaten in der Lage ist, Abweichungen von den von ihm erteilten Importrechten festzustellen, hat im vorliegenden Fall eine lückenlose Kontrolle vorgenommen und die unrichtigen Angaben der Y.________ AG aufgedeckt. Die Differenz zwischen dem von der Y.________ AG zum Kontingentszollansatz deklarierten und dem zum Ausserkontingentszollansatz geschuldeten Zoll beträgt Fr. 105'549.45. Diese Nachforderung wurde von der Y.________ AG beglichen.
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (einzig) die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse von Fr. 12'000.-- wegen Widerhandlungen gegen das ZG durch Verkürzung des Zolls (Art. 74 Ziff. 6 ZG).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der objektive Tatbestand von Art. 74 Ziff. 6 ZG, wonach eine Zollübertretung begeht, wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht, sei erfüllt. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer die Waren fälschlicherweise zum Kontingentsansatz deklariert habe. Die nachträgliche Kontrolle durch das BLW sei unerheblich, da das Zollverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und die Verkürzung des Zolls damit bereits eingetreten gewesen seien.
 
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, eine fehlerhafte Deklaration könne nur strafbar sein, wenn damit die Möglichkeit verbunden sei, dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Eine Täuschung der zuständigen Behörden sei ausgeschlossen, wenn das BLW lückenlose Kontrollen durchführe und die sich hieraus ergebenden Nachfakturen der EZV melde, welche anschliessend von den Zollpflichtigen die Abgaben wegen Kontingentsüberschreitungen erhebe. In casu sei deshalb die korrekte Verzollung trotz der unrichtigen Angaben nie gefährdet gewesen; erst recht liege bei dieser Sachlage keine Zollverkürzung vor.
 
3.2 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1999 bis 2001 einen Teil seiner Einfuhren an Früchten und Gemüse zu Unrecht zum günstigeren Kontingentszoll- anstatt zum Ausserkontingentszollansatz deklariert. Hierin liegt objektiv eine Zollübertretung, weshalb er den dabei eingesparten bzw. vorenthaltenen Betrag auch nachzuentrichten hatte (Urteile 2A.82/2005 vom 23. August 2005, E. 3.1; 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.2).
 
Die Tatsache, dass das BLW im fraglichen Zeitraum eine lückenlose Kontingentskontrolle durchgeführt hat, vermag hieran nichts Entscheidendes zu ändern. Das Zollverfahren war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kontrollen abgeschlossen (vgl. Art. 35, 37 und 38 ZG). Die Höhe des Risikos, dass zu niedrige Deklarationen nachträglich entdeckt werden, kann für die Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht von Bedeutung sein. Wer eine Ware zu niedrig deklariert, erfüllt den Tatbestand der Zollübertretung - gleichgültig, ob es ihm dabei gelingt, die Zollorgane zu täuschen und einen Zollbetrag zu hinterziehen oder nicht (Kurt Spitz, Das schweizerische Zollstrafrecht, Diss. Zürich 1944, S. 60).
 
Die Vorinstanz hat deshalb vorliegend den objektiven Tatbestand von Art. 74 Ziff. 6 ZG zu Recht bejaht.
 
3.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den subjektiven Tatbestand festgehalten, der Beschwerdeführer habe teils fahrlässig, teils jedoch vorsätzlich gehandelt. Fahrlässigkeit liege vor, soweit der Beschwerdeführer die Waren zu Zollkontingentsansätzen deklariert habe, obschon die Y.________ AG die ihr für die fragliche Periode bewilligte Kontingentsmenge bereits ausgeschöpft hatte. Demgegenüber sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, soweit der Beschwerdeführer die Waren zu Zollkontingentsansätzen deklariert habe, obwohl der Y.________ AG gar keine Kontingentsanteile erteilt worden waren. Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Vielmehr sei in der Hektik des alltäglichen Einkaufs eine genaue Kontrolle unterblieben, ob man für eine bestimmte Ware überhaupt ein Kontingent zur Verfügung habe. Da er sich - wenn überhaupt - einzig der fahrlässigen Deliktsbegehung schuldig gemacht habe, sei auch die verhängte Busse von Fr. 12'000.-- entsprechend zu reduzieren.
 
3.4 Der Beschwerdeführer hat - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt - in der Einvernahme vom 11. September 2003 vor der Zollkreisdirektion Basel ausdrücklich zu Protokoll gegeben, bei ihnen sei der Kunde die Hauptsache, und wenn dieser eine Ware möchte, dann müssten sie ihm diese sofort liefern, selbst wenn sie über kein Zollkontingent verfügten. Deshalb hätten sie auch bewusst Waren ohne Kontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. September 2003; angefochtenes Urteil S. 12 mit Hinweis auf die Akten der EZV act. 11/3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf diese Aussage abgestellt werden kann.
 
Der Beschwerdeführer hat somit vorsätzlich gehandelt. Sein späteres Dementi wie auch sein Hinweis auf die Hektik des Alltags sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, da er davon ausgegangen sei, dass falsche Kontingentsangaben nicht zu einer Gefährdung oder Verkürzung des Zolls und damit auch nicht zu einer Strafbarkeit nach Art. 74 Ziff. 6 ZG führen könnten. Überdies hätten die Behörden in der fraglichen Zeitspanne von 1999 bis Ende 2001 Kontingentsüberschreitungen strafrechtlich nicht oder jedenfalls nicht konsequent geahndet, wodurch er in seinem Rechtsirrtum bestärkt worden sei. Aufgrund dieses systematischen behördlichen Duldens rechtswidriger Handlungen stünden seiner Bestrafung auch das Prinzip der Rechtsgleichheit und der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
 
4.2 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum über die Rechtswidrigkeit vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Im Irrtum über die Rechtswidrigkeit befindet sich nur diejenige Person, die zureichende Gründe zur Annahme hatte, sie tue überhaupt nichts Unrechtes; eine blosse behördliche Duldung erlaubt keine Rückschlüsse auf die Rechtmässigkeit des Verhaltens (BGE 128 IV 201 E. 2; 114 IV 44 E. 3b; 99 IV 185 E. 3a; 81 IV 107 E. 3; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, § 11 N. 56; Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 20 N. 21).
 
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Y.________ AG, welche als Grossistin im Handel mit Früchten und Gemüse tätig ist, wusste bzw. wissen konnte, welche Waren zu welchem Zollansatz zu deklarieren sind. Folgerichtig ist auch das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers zu bejahen.
 
Das Vorliegen einer ständigen behördlichen Praxis, Kontingentsüberschreitungen strafrechtlich nicht zu ahnden, hat die Vorinstanz insbesondere unter Hinweis auf die Aussagen von A.________ von der EZV und von B.________ von der Zollkreisdirektion Basel verneint. Diese gaben übereinstimmend zu Protokoll, gegen die Mehrheit der Importeure, welche in den Jahren 1999 bis 2001 ihre Kontingente überschritten hätten, seien ebenfalls Strafbescheide erlassen worden (angefochtenes Urteil S. 15 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 92 und 94). Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, es bestünden vor diesem Hintergrund weder Hinweise auf eine systematische behördliche Duldung rechtswidrigen Verhaltens noch auf eine rechtsungleiche Behandlung, so dass sich weitere Beweismassnahmen erübrigten, halten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
 
Der Beschwerdeführer kann sich deshalb im Ergebnis nicht mit Erfolg auf Art. 21 StGB berufen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung Oberzolldirektion und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).