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Informationen zum Dokument  BGer U 218/2006  Materielle Begründung
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BGer U 218/2006 vom 19.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 218/06
 
Entscheid vom 19. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
A.________, 1967, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
 
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
In Bestätigung der Verfügungen vom 13. Mai und 8. Juli 2004 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1967 geborenen A.________ mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005, dass sie für die Folgen des Auffahrunfalles vom 5. November 2003 sowie des Sturzes vom 16. Januar 2001 über den 3. Mai 2004 bzw. den 31. Mai 2002 hinaus keine Leistungen mehr erbringe, weil der vorherrschende psychische Gesundheitsschaden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfällen stehe.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 6. März 2006).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine Komplementärrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 84 % sowie eine Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zuzusprechen. Er ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 In Übereinstimmung mit der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 213/95 vom 18. April 1996 E. 4b, publ. in: RKUV 1996 Nr. U 248 S. 176) prüfte die Vorinstanz die Frage, ob die Unfälle vom 16. Januar 2001 und 5. November 2003 und deren somatische Folgen mit den die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden psychiatrischen Befunden (ängstlich-depressive Anpassungsstörung [ICD-10: F43.22] und chronifizierte hypochondrisch-ängstliche Depression mit ausgeprägtem somatischem Syndrom [ohne psychotische Symptome; ICD-10: F33.2]) in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, für jeden Unfall gesondert. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 2. Satz OG), sind in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 5. November 2003 die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) oder eines Schädelhirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen von allem Anfang an durch die ausgeprägte psychische Symptomatik ganz in den Hintergrund gedrängt worden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall bestehenden Rechtsprechung zu beurteilen ist. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die in die Kategorie der mittelschweren Unfälle einzuordnenden Ereignisse weder besonders eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet gewesen und auch die weiteren Adäquanzkriterien nicht in der erforderlichen Weise erfüllt sind. Nachdem keine nennenswerten physischen Unfallfolgen persistierten, sei die Leistungseinstellung der SUVA nicht zu beanstanden.
 
2.2 Diesem Ergebnis ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die in allgemeiner Form gehaltene Behauptung, die SUVA habe sich nicht genügend um berufliche und medizinische Eingliederungmassnahmen bemüht, weshalb sich der psychische Gesundheitsschaden chronisch verschlimmerte, geht fehl, nachdem sich der Versicherer - im Rahmen seiner Zuständigkeit - für die Zuweisung einer zumutbaren Arbeit im Betrieb eingesetzt hat. Auf die Frage, ob die SUVA unter dem Titel der ärztlichen Fehlbehandlung für die psychischen Beeinträchtigungen einzustehen habe (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 204/94 vom 11. Juli 1995 E. 4e, publ. in: SVR 1996 UV Nr. 58 S. 193), ist daher nicht näher einzugehen. Sodann bietet die Sache keinen Anlass, die Praxis gemäss BGE 115 V 133 einer Überprüfung im Sinne einer Präzisierung zu unterziehen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird. Der geltend gemachte Anspruch auf eine (abgestufte) Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV scheitert von vornherein am fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Symptomatik. Unter diesen Umständen geht auch die Berufung auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 84 % (vgl. Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. November 2004) fehl. Schliesslich ist auf die weiteren Vorbringen, die SUVA hätte eine Abfindung nach Art. 23 UVG zusprechen müssen oder sei zu verpflichten, Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG zu leisten, nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
 
3.
 
Es ist aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz evident, dass unfallbedingt keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität vorliegt, weshalb ein Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) entfällt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Zusprechung einer Integritätsentschädigung würde ein Anreiz zur Selbsteingliederung geschaffen, ist unbehelflich.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 1. Satz OG).
 
5.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 19. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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