VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_83/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_83/2007 vom 18.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_83/2007 /hum
 
Urteil vom 18. April 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 5. Februar 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 stellte das Statthalteramt Pfäffikon eine von X.________ eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon mit Verfügung vom 5. Februar 2007 nicht ein. X.________ sandte diese Verfügung mit der handschriftlichen Angabe, sie erhebe "Rekurs", und einem "X" bei der Rechtsmittelbelehrung ans Bezirksgericht zurück. Dieses hat die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet.
 
2.
 
Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist bzw. ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser "nicht einmal ansatzweise begründet" war. Die einzige verständliche Rüge der Beschwerdeführerin betrifft diesen Punkt, indem sie die Frage stellt, was bei ihrem Rekurs denn gefehlt habe. Wie die Vorinstanz festhält, muss ein Rekurs die Angabe der Rekursgründe enthalten. Der kantonalen Eingabe der Beschwerdeführerin (vgl. KA act. 2) ist unschwer zu entnehmen, dass sie keine Gründe aufführt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. In Bezug auf die übrigen, unverständlichen Anmerkungen kann darauf nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).