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Informationen zum Dokument  BGer I 535/2006  Materielle Begründung
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BGer I 535/2006 vom 11.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 535/06
 
Urteil vom 11. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
K.________, 1981, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1981 geborene, verheiratete K.________ leidet an einer angeborenen beidseitigen Hüftgelenksdysplasie sowie an einer seit 1992 bestehenden unspezifischen Persönlichkeitsstörung mit Symptomen der Depression, Phobie, Substanzmissbrauch und Gefahr der psychotischen Dekompensation in Belastungssituationen. Über keine ordentliche Berufsausbildung verfügend, ersuchte sie die Invalidenversicherung am 2. Januar 2001 um Ausrichtung von Leistungen in Form von Arbeitsvermittlung und Rente. Zur Hauptsache gestützt auf einen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD) vom 14. Juni 2001 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. August 2001 auf der Basis einer Invalidität von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Juli 1999 zu.
 
Nach einem Wohnortswechsel der Versicherten leitete die IV-Stelle Basel-Stadt im August 2003 ein Revisionsverfahren ein. Sie liess u.a. ein Gutachten durch Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2004 erstellen und die Verhältnisse am 9. Februar 2005 vor Ort im Haushalt abklären (Bericht vom 17. März 2005). Nach der Geburt eines Sohnes am 23. Februar 2005 wurde die Versicherte ergänzend zu ihrem IV-rechtlichen Status im Gesundheitsfall befragt (Auskünfte vom 15. März 2005). Ausgehend von einer vollzeitlich ausgeübten Betätigung im Haushalt und in der Kinderbetreuung ermittelte die Verwaltung in der Folge einen Invaliditätsgrad von 2 % und verfügte am 22. März 2005 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zu veranlassen; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. Februar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 27. August 2001 (Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 1999) und dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2005 (Bestätigung der am 22. März 2005 auf Ende April 2005 verfügten Einstellung der Rentenleistungen) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der Rente rechtfertigt.
 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.1.1 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
 
2.1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369, 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199, 113 V 273 E. 1a [mit Hinweisen] S. 275). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 198 E. 3b [mit Hinweis] S. 199) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 [mit Hinweisen] S. 349 f.).
 
2.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 343 E. 3.4 (mit Hinweisen) S. 348 f. erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 146 E. 2a S. 149, 104 V 135 E. 2a S. 136; AHI 1997 S. 286; vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 31; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. E. 3b], publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.1, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394 f. sowie Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 156/04 vom 13. Dezember 2005, E. 5.3 in fine, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Zu beurteilen ist auf Grund der Vorbringen der Parteien und der Aktenlage einzig, ob die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes am 23. Februar 2005 im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder ob sie sich vollumfänglich der Haushaltstätigkeit samt Kinderbetreuung gewidmet hätte. Während Vorinstanz und Verwaltung in Anbetracht der Äusserungen der Versicherten anlässlich der am 9. Februar 2005 im Haushalt durchgeführten Erhebungen sowie der Auskunft vom 15. März 2005 ein vollzeitliches häusliches Engagement annehmen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei intakten gesundheitlichen Verhältnissen auch nach der Geburt ihres Kindes noch zu mindestens 60 % erwerbstätig gewesen wäre.
 
3.1 Gegenüber der IV-Abklärungsperson führte die Versicherte gemäss Haushaltsbericht vom 17. März 2005 auf die Frage, ob "heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt" würde, aus, dass sie vielleicht gerne Kinderkrankenschwester geworden wäre. Nun aber, nachdem sie ein Kind bekommen habe, sei sie mit der momentanen Aufgabe sehr glücklich und wolle nichts anderes machen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit komme jedenfalls für die nächsten vier Jahre nicht in Frage. An dieser Aussage hielt die Beschwerdeführerin auch fest, nachdem sie auf deren mögliche Folgen hingewiesen worden war (Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode [neu Betätigungs- statt Einkommensvergleich], allfälliger Verlust der bisherigen Rente). Mit Bestätigung vom 15. März 2005 bekräftigte die Versicherte sodann abermals, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden seit der Geburt ihres Sohnes keiner ausserhäuslichen Beschäftigung (mehr) nachgehen würde. Angesichts dieser - durch die Verwaltung sorgfältig erhobenen - klaren Voten zugunsten einer auch im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Beschäftigung im Haushalt und in der Kinderbetreuung kann die von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachte (Teil-)Erwerbstätigkeit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt angesehen werden, zumal auch vor der Geburt des Kindes keinerlei Anstalten seitens der Versicherten getroffen worden waren, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies obwohl der begutachtende Psychiater Dr. med. F.________ in seiner Expertise vom 1. September 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags auszuführende, vorwiegend sitzende, geistig einfach strukturierte Tätigkeit) bescheinigt hatte. Im Übrigen handelt es sich beim Status für den Gesundheitsfall, da das Ergebnis einer rein hypothetischen Deduktion, von der Natur der Sache her stets um eine Ermessenseinschätzung, von welcher das Bundesgericht im Rahmen seiner Ermessenskontrolle nur auf Grund triftiger Gründe abweicht (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; E. 1.2 hievor] und Art. 104 lit. a OG; BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 399/04 vom 30. November 2004, E. 3.2.2).
 
3.2 Anzumerken bleibt, dass selbst wenn den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde herausgestrichenen objektiven Faktoren (finanziell angespannte Verhältnisse, Trennung vom Ehemann etc.) sowie dem Umstand Rechnung getragen würde, wonach es für die Versicherte, welche seit ihrer Geburt an einem behandlungsintensiven beidseitigen Hüftleiden und seit geraumer Zeit auch an erheblichen psychischen Problemen leidet, ohne ordentliche Berufsausbildung und ohne berufliche Erfahrung schwierig war, sich im Moment der Befragung eine hypothetische Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen vorstellen zu können, kein Rentenanspruch resultierte. Würde, wie geltend gemacht, von einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen, wäre zur Ermittlung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin als Gesunde zu erzielen vermocht hätte (Valideneinkommen), auf Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person, welche wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Als Ausgangswert wäre demzufolge für das vorliegend massgebliche Vergleichsjahr 2005, in welchem die Beschwerdeführerin ihr 24. Altersjahr erreicht hatte, 80 % des für die Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen massgebenden durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens, d.h. Fr. 56'400.-, einzusetzen (Kreisschreiben des BSV vom 20. Oktober 2004 bezüglich des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bei Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV), woraus - in Berücksichtigung eines 60 %-Pensums - ein Valideneinkommen von Fr. 33'840.- resultierte. Zur Bestimmung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielen Könnte (Invalideneinkommen), wäre sodann ebenfalls auf die statistischen Werte der LSE 2004 abzustellen. Gemäss Tabelle TA1 (S. 53) beträgt der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmerinnen branchenunabhängig total Fr. 3893.-. In Beachtung der massgeblichen Nominallohnerhöhung von 1,1 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 12/2006, Tabelle B10.3, S. 83, Frauen [BGE 129 V 408]) sowie unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 82, Total, 2005) ergäbe sich daraus - bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % - ein Einkommen von Fr. 2046.60 monatlich oder Fr. 24'559.20 jährlich. Würde hievon ein leidensbedingter Abzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 % vorgenommen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, publ. in: AHI 2002 S. 62), beliefe sich die Einbusse im erwerblichen Bereich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18'419.40 auf 45,57 % bzw. - gewichtet - auf 27,34 % (0,6 x 45,57 %). Damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, bedürfte es somit einer gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von knapp 31 % (0,4 x 31 %; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121), wofür sich aus den Akten, selbst wenn zusätzliche, aus dem Hüftleiden resultierende Beeinträchtigungen berücksichtigt würden, keine Anhaltspunkte ergeben (Gutachten des Dr. med. F.________ vom 1. September 2004 [aus psychiatrischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen in den Haushaltstätigkeiten]; Abklärungsbericht Haushalt vom 17. März 2005 [Beeinträchtigung von 2 %]; vgl. auch E. 4 hiernach).
 
4.
 
4.1 Dem Einwand der Versicherten, die gestützt auf die am 9. Februar 2005 durchgeführten Abklärungen erhobene Beeinträchtigung von insgesamt 2 % im Haushalt entspreche in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen, ist entgegenzuhalten, dass sich, damit ein Rentenanspruch allein auf Grund der gesundheitlich bedingten Behinderung in den häuslichen Verrichtungen ausgewiesen wäre, diese auf mindestens 40 % belaufen müsste.
 
4.2 Hierfür sind nach den vorhandenen Unterlagen indessen, wie bereits dargelegt, keine Hinweise ersichtlich, zumal es zu beachten gilt, dass bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 753/03 vom 6. Januar 2006, E. 7.2). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist überdies der bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im häuslichen Tätigkeitsbereich geltenden Schadenminderungspflicht, wobei hier in erster Linie an die zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt zu denken ist (in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte E. 8 [mit weiteren Hinweisen] des Urteils des EVG I 457/02 vom 18. Mai 2004, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21; Urteile des EVG I 725/04 vom 20. Januar 2006, E. 3.2, und I 568/04 vom 16. Februar 2005, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist seit März 2004 verheiratet, weshalb ihr Ehemann grundsätzlich als Vater des im Februar 2005 geborenen Sohnes gilt (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB). Nach der Aktenlage lebt die Versicherte jedoch seit Herbst 2004 mit dem biologischen Vater ihres Kindes zusammen und hat sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt. Da ihr aktueller Lebenspartner - IV-Renten- (Invalidität von 50 %) und EL-Bezüger - im vorliegend massgeblichen Zeitraum arbeitslos war, erscheint eine über die üblicherweise im Haushalt zu erwartende Unterstützung hinausgehende Mithilfe möglich und zumutbar.
 
Zusätzliche Abklärungen in diesem Bereich, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt, erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. Da die Beschwerdeführerin jedoch bis zur Geburt ihres Kindes am 23. Februar 2005 als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige eingestuft worden war (vgl. Rentenverfügung vom 27. August 2001) und nicht anzunehmen ist, dass sie ihre Anstellung vor der Niederkunft gekündigt hätte, ist von einem Statuswechsel erst nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes im Laufe des Monats Juni 2005 auszugehen. Die Rentenleistungen durften folglich erst auf Ende Juni 2005 eingestellt werden (zum für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt des Statuswechsels vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006, E. 5.2.3).
 
6.
 
6.1 Da Versicherungsleistungen im Streite stehen, sind gemäss Art. 134 OG (in der vorliegend massgeblichen, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; E. 1.2) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
 
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG). Insoweit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Juli 2005 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- zu bezahlen.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Nikolaus Tamm, Basel, aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt.
 
5.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 11. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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