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Informationen zum Dokument  BGer I 739/2006  Materielle Begründung
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BGer I 739/2006 vom 10.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 739/06
 
Urteil vom 10. April 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Edwin Ruesch,
 
Schifflände 5, 4800 Zofingen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
 
5. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1951, arbeitete seit 1990 als Textilarbeiterin mit einem Teilpensum von 82,7 %. Ab Juni 2001 wurde sie vom Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, wegen Neurasthenie (ICD-10 F48.0), wiederholten depressiven Episoden und körperlichen Erschöpfungszuständen sowie Migräne zunächst zu 20 %, dann nach Phasen 50- und 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit ab 17. Oktober 2002 auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztbericht vom 1. November 2002). Am 4. Oktober 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie im Haushalt lehnte die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 11. Januar 2006 den Anspruch auf eine Rente ab, da die gesundheitlichen Beschwerden aus medizinischer Sicht allenfalls sporadische Arbeitsausfälle bewirkten und keine durchgehende Erwerbseinschränkung begründen könnten. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ erneut die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung des Grades der Arbeitsunfähigkeit durch einen externen Gutachter und anschliessendem Neuentscheid; zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe der bei der Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen.
 
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Gestützt auf die versicherungspsychiatrische Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. X.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2005, welcher die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2005 untersucht hatte, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Versicherte in einer leichten Tätigkeit zu 86 % arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur mit den erwähnten Einschränkungen (E. 2) überprüft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
 
3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht geeignet, diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Wenn sie beanstandet, das kantonale Gericht habe die Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________ und des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht berücksichtigt und alleine auf die Stellungnahme des Versicherungsarztes Dr. med. X.________ abgestellt, hat die Vorinstanz bereits zutreffend begründet, dass der Bericht von Dr. med. C.________ die an den Beweiswert gestellten Anforderungen nicht erfüllt, weil er zu wenig substanziiert ist, keine Schlussfolgerungen enthält und zu wesentlichen Fragen lediglich ausgeführt wird, sie seien noch abklärungsbedürftig. Da in erster Linie ein psychisches Krankheitsbild zu beurteilen war, hat das kantonale Gericht zu Recht vorrangig auf die Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. med. X.________ abgestellt, und nicht auf die Stellungnahmen des Allgemeinpraktikers Dr. med. K.________. Es hat dabei auch der von der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungstatsache Rechnung getragen, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b.cc S. 353). Auch hat es in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum dem Bericht des RAD-Arztes voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Dass die gestellten Diagnosen voneinander abweichen, ist nicht entscheidend, weil die von den behandelnden Ärzten angegebenen Diagnosen (Neurasthenie [ICD-10 F48.0], wiederholte depressive Episoden, körperliche Erschöpfungszustände und Migräne) und die vom Versicherungsarzt genannte (aus einer neurasthenischen Konstitution sich entwickelnde, nun verselbstständigte generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1]) von der Symptomatik und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit her nahe beieinander liegen. So wird in der ICD-10-Kodifikation die Neurasthenie bei der generalisierten Angststörung als einzige Differenzialdiagnose angegeben. Beide Krankheiten liegen damit innerhalb der gleichen Gruppe symptomatisch ähnlicher (oder zum Teil sogar übereinstimmender) Krankheiten (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich.
 
3.4 Bei dem vom kantonalen Gericht somit gestützt auf die versicherungspsychiatrische Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 korrekt festgestellten Grad der Arbeitsfähigkeit von 86 % ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Höhe der im Einkommensvergleich massgebenden Löhne nicht zu erörtern; denn selbst bei der Ermittlung nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin (Validen- und Invalideneinkommen je ausgehend von Fr. 43'281.90, leidensbedingter Abzug von 10 %) ergäbe sich nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 %.
 
4.
 
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
 
4.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Edwin Ruesch für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 10. April 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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